Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft

Auszug


Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft

Verordnung über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft

vom 10. November 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 406c Absatz 2 des Obligationenrechts1 (OR) verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Bewilligung für die berufsmässige Vermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland zum Zweck der Eingehung einer Ehe oder einer festen Partnerschaft sowie die Aufsicht über die Vermittlungstätigkeit.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1Einer Bewilligu...

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