Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Auszug


Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien

vom 12. Januar 2011

Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661

und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und c der Verordnung vom 18. April 20072

über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck, Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Ein- und Ausfuhr von Paarzehern und deren Produkten aus bzw. nach den in Anhang 1 und Anhang 2 aufgelisteten Gebieten Bulgariens, um eine Verschleppung der Maul- und Klauenseuche zu ...

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