Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Solothurn und Appenzell Innerrhoden

Auszug


Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Solothurn und Appenzell Innerrhoden

04.068

Botschaft

über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Solothurn und Appenzell Innerrhoden

vom 1. Oktober 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Zürich, Solo-thurn und Appenzell Innerrhoden mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

1. Oktober 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demo-kratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassungsbestimmung diese Anforderungen, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist die Gewährleistung zu verweigern.

Die vorliegenden Verfassungsänderungen haben zum Gegenstand:

im Kanton Zürich:

- Aufgabenteilung Kanton/Gemeinden;

im Kanton Solothurn:

- Zentralisierung der Oberämter und der Amtschreibereien;

- wirkungsorientierte Verwaltungsführung;

- Globalbudgetinitiative;

- Delegation von Finanzbefugnissen;

- Reform der Strafverf...

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