Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Luzern, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden und Thurgau

Auszug


Botschaft über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Luzern, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden und Thurgau

02.029

Botschaft

über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Luzern, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden und Thurgau

vom 15. März 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf zu einem einfachen Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Luzern, Obwalden, Glarus, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell Innerrhoden und Thurgau mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. März 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11777

Übersicht

Nach Artikel 51 Absatz 1 der Bundesverfassung gibt sich jeder Kanton eine demo-kratische Verfassung. Diese bedarf der Zustimmung des Volkes und muss revidiert werden können, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten es verlangt. Nach Absatz 2 des gleichen Artikels bedürfen die Kantonsverfassungen der Gewährleistung des Bundes. Die Gewährleistung wird erteilt, wenn die Kantonsverfassung dem Bundesrecht nicht widerspricht. Erfüllt eine kantonale Verfassungsbestimmung diese Anforderungen, so ist die Gewährleistung zu erteilen; erfüllt eine kantonale Verfassungsnorm eine dieser...

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