Botschaft zum Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957

Auszug


Botschaft zum Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957

03.062 Botschaft

zum Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957

vom 19. September 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen hiermit den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu dem am

10. Februar 2003 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und beantragen Ihnen, diesem Entwurf zuzustimmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

19. September 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen, zu der auch die Auslieferung zählt, ist für die Bekämpfung der Kriminalität auf nationaler und internationaler Ebene von immer grösserer Bedeutung. Was die Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Frankreich im Bereich der Auslieferung anbelangt, sind die allgemeinen Grundsätze im Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 geregelt.

Mit dem zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik abgeschlossenen Vertrag über das vereinfachte Auslieferungsverfahren und über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 werden die Auslieferungsverfahren zwischen der Schweiz und Frankreich vereinfacht und beschleunigt. Sofern die betroffene Person der Übergabe zustimmt und der ersuchte Staat seine Genehmigung erteilt, kann das Auslieferungsverfahren verkürzt werden. Mit dem Vertrag soll die Anwendung des Übereinkommens vereinfacht werden. Ausserdem soll das Übereinkommen ergänzt werden, um jene Fälle angemessener abzudecken, in denen die Personen, nach denen zum Zwecke der Auslieferung gefahndet wird, der Übergabe zustimmen. Mit diesem Vert...

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