Botschaft über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit

Auszug


Botschaft über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit

99.091 Botschaft

über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit

vom 24. November 1999

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung der folgenden fünf von der Schweiz unterzeichneten Vereinbarungen:

- Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (schweizerisch-deutscher Polizeivertrag),

- Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969,

- Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969,

- Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des schweizerisch-deutschen Abkommens über Durchgangsrechte vom 5. Februar 1958,

- Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. November 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

Der Bundeskanzler: François Couchepin

10691

Übersicht

Um den Kampf gegen grenzüberschreitende Kriminalität und Terrorismus sowie gegen die illegale Migration zu verstärken, hat die Schweiz seit 1995 mit den Nachbarstaaten Verhandlungen über den Abschluss von bilateralen Abkommen aufgenommen. Die entsprechenden Abkommen mit Frankreich und Italien (Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1485 ff.) wurden vom Parlament im Frühjahr 1999 genehmigt1. Die Verhandlungen mit Deutschland sowie mit Öster-reich und dem Fürstentum Liechtenstein sind nun ebenfalls abgeschlossen, und es sind die folgenden Abkommen unterzeichnet worden:

- Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (schweizerisch-deutscher Polizeivertrag),

- Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969,

- Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969,

- Abkommen vom 8. Juli 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des schweizerisch-deutschen Abkommens über Durchgangsrechte vom 5. Februar 1958,

- Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden.

Die beiden Polizeiabkommen regeln die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Polizei- und Zollbehörden und konsolidieren die gesetzlichen Grundlagen in diesem Bereich. Sie schaffen insbesondere eine klare rechtliche Grundlage für besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit sowie für den polizeilichen Informations- und Datenaustausch unter entsprechender Beachtung des Datenschutzes. Die besonderen Kooperationsformen (Observation, Nacheile,

1 Vom Nationalrat am 3. März 1999 mit 114 zu 14 Stimmen (AB 1999 N I 88), vom

Ständerat am 20. April 1999 mit 29 zu 4 Stimmen (AB 1999 S II 305).

kontrollierte Lieferung bestimmter Gegenstände, mit Deutschland auch verdeckte Ermittlun...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen