Botschaft über die UNESCO-Konvention 1970 und das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG)

Auszug


Botschaft über die UNESCO-Konvention 1970 und das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG)

01.077

Botschaft

über die UNESCO-Konvention 1970 und das Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG)

vom 21. November 2001

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung der UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Konvention 1970) sowie den Entwurf zu einem Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG) mit dem Antrag auf Zustimmung.

Gleichzeitig beantragen wir, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:

1977 P 76.452 Kulturgüter, Export (N 19.9.77, Oehen)

1993 P 93.3074 Zusammenführung von Kulturgütern (N 18.6.93, Keller Rudolf)

1993 P 93.3028 UNESCO-Konvention Kulturgüterschutz: Unterzeichnung

(N 18.3.93, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates [91.073]; S 9.6.93)

1993 P 92.3259 Die Schweiz als umstrittene Drehscheibe des internationalen

Kulturgüterhandels (N 2.6.93, Grossenbacher; S 6.12.93)

1993 M 92.3259 Die Schweiz als umstrittene Drehscheibe des internationalen

Kulturgüterhandels (N 2.6.93, Grossenbacher; S 6.12.93)

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. November 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Der weltweite Handel mit Kulturgütern hat sich in den letzten Jahrzehnten vervielfacht. Zugenommen hat nicht nur der legale Kunsthandel, der als fairer Kulturaustausch zum gegenseitigen Verständnis und Respekt beiträgt; zugenommen hat auch der illegale Kulturgütertransfer, der dem Kulturerbe schwere und oft irreversible Schäden zufügt. Vielerorts ist er inzwischen vom organisierten Verbrechen übernommen worden. Fachleute gehen davon aus, dass der illegale Kunsthandel heute mit dem Drogen- und Waffenhandel an der Spitze der unrechtmässigen Handelsgeschäfte steht. Werden in der Schweiz und anderen europäischen Ländern vor allem private Kunstsammlungen, Museen, Kirchen und andere öffentliche Gebäude von Diebstählen heimgesucht, leiden die kulturgüterreichen Gegenden des Mittelmeerraums, Asiens, Afrikas und Lateinamerikas zusätzlich unter der Plünderung von Tempeln, Gräbern und archäologischen Stätten. Die Massnahmen, welche finanzschwache Länder zu ihrem Schutz ergreifen können, sind angesichts der enormen Gewinnmargen, die der illegale Kunsthandel ermöglicht, kaum wirksam. Für einige Regionen hat dieser Mechanismus inzwischen zur kulturellen Katastrophe geführt: Sie sehen sich heute eines grossen Teils der Zeugnisse ihrer Identität, ihrer Geschichte und Religion beraubt. Die internationale Staatengemeinschaft hat auf diese Entwicklung mit einer Reihe von Massnahmen reagiert, die dem illegalen Kulturgütertransfer und seinen Begleiterscheinungen Einhalt gebieten.

Die Schweiz gehört zu den weltweit wichtigsten Kunsthandelsplätzen. Allerdings wird sie immer wieder verdächtigt, auch dem illegalen Handel als Drehscheibe zu dienen. Denn die Schweiz kennt auf Bundesebene keine Regelung zur Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern. Sie ist auch in kein internationales Instrument zur Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers eingebunden. Sie steht damit gegenüber den anderen grossen Kunsthandelsnationen wie auch gegenüber ihren europäischen Nachbarn isoliert da.

Dies soll sich nun ändern. Mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten die UNESCO-Konvention vom 14. November 1970 über die Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (UNESCO-Konvention 1970) zur Genehmigung und legt ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über den internationalen Kulturgüter-transfer (Kulturgütertransfergesetz) mit Antrag auf Zustimmung vor. Der Bundesrat sieht darin ein vordringliches Anliegen der Schweizer Kultur- und Aussenpolitik.

Die UNESCO-Konvention 1970 wurde am 14. November 1970 durch die 16. Gene-ralkonferenz der UNESCO in Paris verabschiedet. Bis zum 1. Oktober 2001 sind ihr

91 Staaten beigetreten, darunter die USA und sechs Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Als ältestes Übereinkommen zum Schutz des beweglichen Kulturgutes in Friedenszeiten ergänzt sie das Haager Übereinkommen von 1954 über den Schutz von Kulturgütern bei bewaffneten Konflikten, das die Schweiz 1962 ratifiziert hat.

Das Ziel der UNESCO-Konvention 1970 ist es, in den Vertragsstaaten den Schutz für Kulturgüter zu verbessern und in internationaler Zusammenarbeit das kulturelle Erbe der Menschheit zu sichern. Sie enthält Mindestvorschriften über gesetz-

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geberische und administrative Massnahmen, welche die Vertragsstaaten ergreifen müssen, um den illegalen Handel mit Kultu...

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