Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG)
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Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG)
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG)Vom 19. Januar 1993Der Grosse Rat des Kantons Aargau,gestützt auf §§ 42–47 der Kantonsverfassung,beschliesst:Erster Teil Einleitung§ 1ZweckDieses Gesetz soll die Voraussetzungen schaffen, damit die Zielsetzungen und Grundsätze des Bundesrechts und der Kantonsverfassung sowie die Leitbilder der kantonalen und kommunalen Behörden auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens und des Umweltschutzes verwirklicht werden können.§ 2VerhältnismässigkeitKanton und Gemeinden sind gehalten, die Massnahmen der Raumplanung auf das zu beschränken, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Sie sind nur so weit tätig, als es das überwiegende Interesse des Kantons oder der Gemeinde erfordert.§ 3Einbezug der BevölkerungDie Bevölkerung soll rechtzeitig in die Vorbereitung raumwirksamer Tätigkeiten des Kantons und der Gemeinden einbezogen werden. Die Behörden orientieren die Öffentlichkeit über Grundlagen, Ziele und Massnahmen. Sie nehmen Einwendungen und Vorschläge entgegen und prüfen diese bei der weiteren Bearbeitung.§ 4Verfahren und Rechtsschutz1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfahren und für den Rechtsschutz die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege [1].2 Einsprachen sind Rechtsmittel, die in der Regel von der anordnenden Behörde beurteilt werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, Einsprache zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.3 Gesamtkantonale Organisationen können gegen Anordnungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes oder gegen Verfügungen über die Planung, Errichtung und Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, Einsprache oder Beschwerde erheben. Voraussetzung dafür ist, dass sie sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder dem Umweltschutz widmen und mindestens 10 Jahre vor der Einreichung des Rechtsmittels gegründet wurden. Der Grosse Rat kann durch Dekret festlegen, dass in bestimmten Gebieten auch regionale Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes legitimiert sind. Die Staatskanzlei führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der einsprache- und beschwerdeberechtigten Organisationen und ihrer zeichnungsberechtigten Organe.§ 5Fristen, Kosten1 Der Grosse Rat legt durch Dekret Fristen für die Behandlung von Gesuchen und Rechtsmitteln durch kantonale und kommunale Verwaltungsbehörden fest. Behörden, die diese Fristen nicht einhalten können, haben dies vor Ablauf der Frist schriftlich zu begründen und eine neue Frist für die Erledigung anzugeben.2 Für Entscheide über Baugesuche und Enteignungen können auch von der ersten Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden.3 Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch rechtsmissbräuchlich eingelegte Rechtsmittel verursacht wird, richten sich nach Bundeszivilrecht.§ 6Begriffe1 Bauten im Sinne dieses Gesetzes sind:a) alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte;b) Tiefbauten;c) Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen;d) Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden;e) Steinbrüche, Kies- und andere Gruben;f) Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser flächenhafter Ausdehnung;g) Ablagerungen und Deponien;h) Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.§ 7Bezeichnungen von PersonenDie in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.§ 7a [2]Programm- bzw. Leistungsverein-barungen mit dem BundDer Regierungsrat ist im Rahmen der bewilligten Globalkredite und beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Pro-gramm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 18d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 [3], Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 [4], Art. 49a des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) vom 8. März 1960 [5], Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 [6] und Art. 61 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 [7].Zweiter Teil Die RaumplanungA. Kantonale Raumplanung§ 8Inhalt der Richtplanung1 Der Kanton erlässt die erforderlichen Richtpläne. Sie dienen dazu,a) bei der räumlichen Entwicklung die übergeordneten kantonalen und regionalen Interessen zu wahren;b) die Erfüllung raumwirksamer Aufgaben durch die Gemeinwesen aufeinander abzustimmen.a) Siedlungs-, Landwirtschafts-, Erholungs- und Schutzgebiete in d...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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