Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie

Auszug


Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie

Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2008

Bundesbeschluss

über die Genehmigung und die Umsetzung

von Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie

vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 20072,

beschliesst:

Art. 1

1 Es werden genehmigt:

a. Übereinkommen vom 29. Juli 19603 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom

28. Januar 1964, des Protokolls vom 16. November 1982 und des Protokolls vom 12. Februar 2004 (Pariser Übereinkommen) mit den folgenden Vorbehalten:

- Vorbehalt zu Artikel 8 Absatz (f):

Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei einem nuklearen Ereignis auf ihrem Hoheitsgebiet, bei dem der Inhaber einer schweizerischen Kernanlage haftet, vorzusehen, dass der Geschädigte im Falle des Bekanntwerdens von neuen Tatsachen oder Beweismittel innert drei Jahren nach Kenntnis dieser Tatsachen oder Beweismitteln, aber spätestens innert 30 Jahren nach dem nuklearen Ereignis, die Revision des rechtskräftigen Gerichtsurteils oder die Änderung der aussergerichtlichen Vereinbarung verlangen kann. Haften mehrere Inhaber von Kernanlagen solidarisch, so kann sich die Revision nur gegen den Inhaber der Schweizer Kernanlage richten. Die Revision hat keinen Einfluss auf die bereits ausgerichteten Entschädigungen an andere Opfer eines nuklearen Ereignisses, unabhängig ihrer Herkunft.

1 SR 101

2 BBl 2007 5397

3 BBl 2007 5471

Genehmigung und Umsetzung von Übereinkomm...

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