Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)

Auszug


Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV)

Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt

(Freisetzungsverordnung, FrSV)

vom 10. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 29c Absätze 2 und 3, 29d Absätze 2 und 4, 29f, 38 Absatz 3, 39 Absatz 1, 41 Absätze 2 und 3, 44 Absatz 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 und 59b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG), auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 14, 17 Absätze 1, 2, 4 und 5, 19, 20 Absätze 120133, 24 Absätze 2 und 3, 25 und 34 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20032 (GTG) und auf die Artikel 29a Absätze 2 und 3 sowie 29d des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19703

sowie in Ausführung der Artikel 8 und 19 des Übereinkommens vom 5. Juni 19924

über die biologische Vielfalt, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung soll den Menschen, die Tiere und die Umwelt sowie die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung vor Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch den Umgang mit Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen schützen.

2 Sie soll zudem beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen, deren Stoffwechselprodukten und Abfällen die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleisten sowie die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen schützen.

Art. 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Umgang mit Organismen sowie mit ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen in der Umwelt, insbesondere mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gebietsfremden Organismen.

SR 814.911 1 SR 814.01 2 SR 814.91

3 SR 818.101

4 SR 0.451.43

2006-2651 4377

Freisetzungsverordnung AS 2008

2 Mit pathogenen Organismen, die nach Artikel 6 der Einschliessungsverordnung vom 25. August 199914 der Gruppe 3 oder 4 zugeordnet werden oder die invasiv sind, darf in der Umwelt nicht direkt umgegangen werden.

Art. 13 Schutz besonders empfindlicher oder schützenswerter Lebensräume vor pathogenen Organismen

1 In besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a2013d ist der direkte Umgang mit pathogenen Organismen nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen von Menschen, Tieren und Umwelt oder der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung dient.

2 Vorbehalten bleiben in Gebieten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a abweichende Bestimmungen, die in den jeweiligen Schutzvorschriften enthalten sind.

Art. 14 Sicherstellungspflichten für pathogene Organismen

1 Wer bewilligungspflichtige pathogene Organismen im Versuch freisetzen will (Art. 17), muss hinreichende finanzielle Mittel zur Feststellung, Verhinderung oder Behebung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen durch solche Organismen sicherstellen.

2 Wer bewilligungspflichtige pathogene Organismen im Versuch freisetzen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

a. im Umfang von 1 Million Franken zur Deckung von Personen- und Sachschäden (Art. 59abis Abs. 1 USG); und

b. im Umfang von 100 000 Franken zur Deckung von Schäden an der Umwelt (Art. 59abis Abs. 9 USG).

3 Wer solche Organismen für den direkten Umgang in der Umwelt erstmals in Verkehr bringen will, muss die gesetzliche Haftpflicht sicherstellen:

a. im Umfang von 2 Millionen Franken zur Deckung von Personen- und Sachschäden (Art. 59abis Abs. 1 USG); und

b. im Umfang von 200 000 Franken zur Deckung von Schäden an der Umwelt (Art. 59abis Abs. 9 USG) .

4 Die Sicherstellungspflichten können erfüllt werden:

a. durch den Abschluss einer Versicherung bei einer zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherungseinrichtung;

b. durch die Leistung gleichwertiger Sicherheiten.

5 Von der Sicherstellungspflicht sind befreit:

a. der Bund sowie seine öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten;

b. die Kantone sowie ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sofern die Kantone für deren Verbindlichkeiten haften.

14 SR 814.912

Freisetzungsverordnung AS 2008

4. Abschnitt: Anforderungen an den Umgang mit gebietsfremden Organismen

Art. 15 Schutz von Menschen, Tieren, Umwelt und biologischer Vielfalt vor gebietsfremden Organismen

1 Der Umgang mit gebietsfremden Organismen in der Umwelt muss so erfolgen, dass dadurch weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährdet noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt werden, insbesondere dass:

a. die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet werden kann, insbesondere nicht durch toxische oder allergene Stoffe;

b. die Organismen sich in der Umwelt nicht unkontrolliert verbreiten und vermehren können;

c. die Populationen geschützt...

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