Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der...

Auszug


Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der...

Protokoll

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

(im Folgenden «Schweiz» genannt)

einerseits

und

das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen,

das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta,

das Königreich der Niederland, die Republik Österreich, die Republik Polen,

die Portugiesische Republik, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,

im Folgenden «Mitgliedstaaten» genannt,

vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

und

die Europäische Gemeinschaft,

ebenfalls vertreten durch den Rat der Europäischen Union, andererseits,

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden «Abkommen» genannt), das am 1. Juni 2002 in Kraft trat,

in Anbetracht des am 1. Mai 2004 erfolgten Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik (im Folgenden «neue Mitgliedstaaten» genannt) zur Europäischen Union,

in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens werden,

Freizügigkeit. Protokoll zum Abkommen mit der EG AS 2004

in der Erwägung, dass die Beitrittsakte dem Rat der Europäischen Union die Befugnis verleiht, im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Protokoll über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu dem oben genannten Abkommen z...

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