Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
Bundesblatt Nr. 2, 17. Januar 2006 › Seccion Unica
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Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung
05.088 Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 2. Dezember 2005 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft einen Entwurf betreffend die Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung mit dem Antrag auf Zustimmung. Ferner beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben: 2003 P 03.3233 Rasche Anerkennung des Trusts für den Finanzplatz Schweiz notwendig (N 19.12.03, [Suter]-Pelli) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 2. Dezember 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Unter Trust versteht man ein Rechtsverhältnis, bei dem bestimmte Vermögenswerte treuhänderisch auf eine oder mehrere Personen (Trustees) übertragen werden, welche diese zu verwalten und für einen vom Treugeber vorgegebenen Zweck zu verwenden haben. Letzterer kann allgemeiner Natur sein oder die Begünstigung bestimmter Personen beinhalten. Der Trust ist ein Rechtsinstitut vorwiegend der Staaten des Common Law. Trotzdem ist er in der Schweiz wirtschaftliche und rechtliche Realität. Da seine wirtschaftliche Bedeutung weiterhin zunimmt und gleichzeitig die bestehende rechtliche Situation als unbefriedigend empfunden wird, ist die Schweizerische Bankiervereinigung mit dem Wunsch an die Bundesverwaltung herangetreten, die Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens, welches das auf Trusts anwendbare Recht regelt, an die Hand zu nehmen. Mit der Umwandlung einer vom damaligen Nationalrat Marc Suter (FDP) eingereichten und (in der Folge von Nationalrat Fulvio Pelli übernommenen) Motion «Rasche Anerkennung des Trusts für den Finanzplatz Schweiz notwendig» (03.3233) in ein Postulat hat das Parlament zudem den Bundesrat zur Prüfung folgender Schritte beauftragt: «rasch das Nötige zur baldigen Ratifikation des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung von 1985 einzuleiten» und «möglichst rasch eine Botschaft zur Anpassung des schweizerischen Rechts, namentlich betreffend des Insolvenzrechtes und der Familienstiftungen (Art. 335 ZGB), vorzulegen, um das Rechtsinstitut des Trusts auch für die Schweiz praxistauglich zu machen». Von Mitte Dezember 2003 bis Ende März 2004 hatte die Bundesverwaltung ein informelles Vorkonsultationsverfahren durchgeführt. Dabei war den interessierten Wirtschaftsverbänden, ausgewählten Behörden sowie den schweizerischen Rechtsfakultäten ein, von der Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens ausgehender, erster Vorentwurf für eine Anpassungsgesetzgebung im schweizerischen Zivilrecht (bzw. internationalen Privatrecht) vorgelegt worden. Der daraus hervorgehende Vorentwurf eines Bundesbeschlusses «über die Genehmigung des Haager Übereinkommens über das auf trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung» hat vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Januar 2005 das Vernehmlassungsverfahren durchlaufen. Der vorliegende Entwurf hat sich gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf in seiner Grundkonzeption nicht verändert. Er sieht einerseits die Genehmigung des Haager Trust-Übereinkommens und andererseits einige Anpassungen im Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)1 und im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)2 vor. Die neuen IPRG-Bestimmungen sollen zum einen das nötige Zusammenspiel zwischen dem Übereinkommen und dem IPRG ermöglichen. 1 SR 291 2 SR 281.1 Zum anderen soll mit ihnen das kraft Übereinkommen geltende Regime um Bestimmungen zu Themenbereichen ergänzt werden, die vom Übereinkommen nicht geregelt sind. Es betrifft dies die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung ausländischer Entscheidungen. Der IPRG-Teil enthält zudem eine Bestimmung über die Anmerkung von Trusts im Grundbuch bzw. deren Eintragung in bestehende Immaterialgüterrechtsregister. Zweck der SchKG-Bestimmungen ist die Umsetzung der im Trustrecht vorgesehenen Trennung von Trust- und Trustee-Vermögen im schweizerischen Zwangsvollstreckungsrecht sowie die Regelung des Verfahrens für eine Vollstreckung in das Trustvermögen. Inhaltsverzeichnis Übersicht 552 1 Grundzüge der Vorlage 556 1.1 Ausgangslage 556 1.2 Wirtschaftliche Bedeutung des Trusts in der Schweiz 557 1.3 Der Trust als Rechtsinstitut 557 1.3.1 Begriff, Arten und Verbreitung des Trusts 557 1.3.2 Verwendungszwecke des Trusts 558 1.3.3 Wirkungen und Rechtsnatur des Trusts 559 1.3.3.1 Unterschiede zur Treuhand 559 1.3.3.2 Unterschiede zur Stiftung 559 1.3.3.3 Aussonderbarkeit im Konkurs 560 1.3.3.4 Stellung des Begünstigten 560 1.3.3.5 Tracing 560 1....
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