Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)

Auszug


Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)

Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

(VTNP) Änderung vom 7. März 2008

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Juni 20041 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 2bis

2 Sie gilt nicht für: a. Aufgehoben

2bis Für Speisereste gilt sie nur, wenn diese: a. aus Beförderungsmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden;

b. für die Tierernährung bestimmt sind; oder

c. für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind, ausser sie stammen aus privaten Haushalten und werden der öffentlichen Grüngutsammlung übergeben.

Art. 3 Abs. 1, 2

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