Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 12, 26. März 2008 › Einzig › Verordnung
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Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP)
Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
(VTNP) Änderung vom 7. März 2008 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 23. Juni 20041 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 Bst. a und 2bis 2 Sie gilt nicht für: a. Aufgehoben 2bis Für Speisereste gilt sie nur, wenn diese: a. aus Beförderungsmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden; b. für die Tierernährung bestimmt sind; oder c. für die Verwendung in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage bestimmt sind, ausser sie stammen aus privaten Haushalten und werden der öffentlichen Grüngutsammlung übergeben. Art. 3 Abs. 1, 2Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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