Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 19, 16. Mai 2006Einzig › Europäisches

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Auszug


Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Übersetzung1

Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport (revidiert)

Abgeschlossen in Chi015finau am 6. November 2003

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20052 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 23. September 2005 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. März 2006

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu schützen;

in dem Bewusstsein, dass der Mensch moralisch verpflichtet ist, alle Tiere zu achten und ihre Leidensfähigkeit in angemessener Weise zu berücksichtigen;

von dem Wunsch geleitet, das Wohlbefinden der Tiere beim Transport zu schützen;

überzeugt, dass der internationale Transport mit dem Wohlbefinden der Tiere vereinbar ist unter der Voraussetzung, dass die Erfordernisse des Tierschutzes erfüllt werden;

in der Erwägung daher, dass eine Alternative zum Transport lebender Tiere zur Anwendung kommen muss, wenn die Erfordernisse des Tierschutzes nicht erfüllt werden können;

jedoch von der Erwägung geleitet, dass die Transportdauer von Tieren, einschliesslich Schlachttieren, aus Gründen des Tierschutzes im allgemeinen so weit wie möglich verkürzt werden sollte;

in Anbetracht der Tatsache, dass Verladen und Ausladen Aktivitäten sind, bei denen Verletzungen und Belastungen am wahrscheinlichsten auftreten;

in der Erwägung, dass durch die Annahme gemeinsamer Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt werden können, sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.452

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2006 1857).

2 AS 2006 1855

2004-0408 1857

Schutz von Tieren auf internationalen Transporten. Europäisches Übereinkommen AS 2006

Transportpraktiken

Art. 16 Böden und Einstreumaterial

Bodenbeläge von Transportmitteln oder Transportbehältnissen müssen so gewartet werden, dass die Gefahr eines Ausgleitens und das Herausfliessen von Urin und Kot auf ein Mindestmass beschränkt werden. Angemessenes Einstreumaterial, das Urin und Kot aufnimmt und ein geeignetes Material für die Ruhepausen der Tiere darstellt, muss den Boden der Transportmittel oder -behältnisse bedecken, sofern nicht ein anderes, für das Tier mindestens gleichwertiges Verfahren angewendet wird.

Art. 17 Platzangebot (Bodenfläche und Höhe)

1. In dem Transportmittel ode...

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