Gesetz vom 16. März 2006 zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinden (Oberaufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände und teilweise Anpassung an die Kantonsverfassung)Inkrafttreten: 01.10.2006
Gesetz vom 16. März 2006 zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinden (Oberaufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände und teilweise Anpassung an die Kantonsverfassung)Inkrafttreten: 01.10.2006
ASF 2006_021 Gesetz
vom 16. März 2006Inkrafttreten : ..............................zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinden (Oberaufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände und teilweise Anpassung an die Kantonsverfassung)Der Grosse Rat des Kantons Freiburggestützt auf die Artikel 51 Abs. 1, 84 Abs. 2, 131 Abs. 3, 132 Abs. 2, 134 und 135 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Dezember 2005; auf Antrag dieser Behörde,beschliesst:Art. 1 Das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1) wird wie folgt geändert: Ingress Den Ausdruck «gestützt auf Artikel 76 und 77 der Staatsverfassung» ersetzen durch «gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004»; Art. 10 Abs. 1 Bst. q und r (neu) [1 Der Gemeindeversammlung stehen folgende Befugnisse zu:] q) sie bezeichnet die Revisionsstelle; r) sie nimmt Kenntnis vom Finanzplan und dessen Nachführungen.Art. 15bis Kommissionen 1 Die Amtsdauer der in Anwendung von Artikel 10 Abs. 1 Bst. o gewählten Mitglieder geht spätestens mit der Amtsperiode zu Ende. Die bisherigen Mitglieder bleiben jedoch bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Wer ohne triftigen Grund Sitzungen versäumt, kann von der Gemeindeversammlung abberufen werden. 3 Die Kommission bezeichnet ihren Präsidenten und ihren Sekretär. Im Übrigen bestimmt sie ihre Organisation selbst. 4 Fehlen Gemeindebestimmungen, so finden die Artikel 64–66 sinngemäss Anwendung.Art. 19 Abs. 1bis (neu) und 2, 1. Satz 1bis Wurde keine Liste eingereicht, so wird individuell du...