Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Auszug


Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)

Ablauf der Referendumsfrist: 1. Oktober 2009

Bundesgesetz

über die technischen Handelshemmnisse

(THG)

Änderung vom 12. Juni 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 20081,

beschliesst:

I

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2 Bst. bbis

2 Es enthält insbesondere:

bbis. Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind;

Art. 2 Abs. 2

2 Es ist anwendbar, soweit nicht andere Bundesgesetze oder internationale Abkommen abweichende oder weitergehende Bestimmungen enthalten. Das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind, richtet sich nach diesem Gesetz.

Art. 3 Bst. d, e, p und q

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

d. Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind:

1. der gewerbliche oder berufliche Eigengeb...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen