Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)

Auszug


Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)

Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG)

Technische Normen für Druckgeräte1

Gestützt auf Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 (geändert am

18. Juni 1993) über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (SR 819.1) werden die im Anhang aufgeführten technischen Normen als technische Normen bezeichnet, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Druckgeräte im Sinne von Artikel 6 der Verordnung über die Sicherheit von Druckgeräten (SR 819.121) zu konkretisieren. Es handelt sich dabei um europäisch harmonisierte Normen, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) vom Europäischen Normungsausschuss (CEN) erlassen worden sind.

Listen der Titel der vom SECO bezeichneten technischen Normen sowie die Texte dieser Normen können bei der Schweizerischen Norme...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen