Bericht über die anlässlich der 94., 95. und 96. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (IAK) genehmigten Instrumente

Auszug


Bericht über die anlässlich der 94., 95. und 96. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (IAK) genehmigten Instrumente

08.048

Bericht

über die anlässlich der 94., 95. und 96. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (IAK) genehmigten Instrumente

vom 30. Mai 2008

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident

Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Gemäss Artikel 19 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) erstatten wir Ihnen Bericht über die von der Internationalen Arbeitskonferenz (IAK) anlässlich ihrer 94., 95. und 96. Tagung genehmigten Instrumente.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

30. Mai 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Übersicht

Dieser Bericht befasst sich mit folgenden, anlässlich der 94., 95. und 96. Tagung der IAK genehmigten Rechtsinstrumenten:

- Seearbeitsübereinkommen, 2006

- Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz sowie das Übereinkommen ergänzende Empfehlung Nr. 197

- Empfehlung Nr. 198 betreffend das Arbeitsverhältnis

- Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor sowie das Übereinkommen ergänzende Empfehlung Nr. 199

Das Seearbeitsübereinkommen legt die für menschenwürdige Arbeit im Seeschifffahrtssektor unverzichtbaren Rahmenbedingungen fest. Es definiert Mindestanforderungen für die Arbeit von Seeleuten auf Schiffen und enthält Bestimmungen zu Beschäftigungsbedingungen, Arbeits- und Ruhezeiten, Unterkünften, Freizeiteinrichtungen, Verpflegung, Gesundheitsschutz, medizinischer Betreuung, sozialer Betreuung und Gewährleistung der sozialen Sicherheit. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch Klageverfahren, die Seefahrern sowohl auf See als auch an Land zugänglich sind, sowie durch Bestimmungen sichergestellt, die sich auf die Überwachung der Verhältnisse an Bord eines Seefahrtsschiffes durch Reeder und Schiffskapitän, auf Rechtssprechung und Kontrollen durch die Staaten, unter deren Flagge ihre Schiffe laufen, sowie auf Inspektionen ausländischer Schiffe durch den Hafenstaat beziehen. Das Übereinkommen sieht ferner vor, dass ein Seearbeitszeugnis für Seefahrtsschiffe ausgestellt werden kann, wenn der Flaggenstaat überprüft hat, dass die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord eines Schiffes die in die innerstaatliche Gesetzgebung übernommenen Bestimmungen des Übereinkommens erfüllen. Neu an diesem Übereinkommen sind unter anderem seine Form und Struktur, wobei es neben rechtlich verbindlichen Normen spezifische Vorschriften enthält, die sich an bestimmten Leitlinien orientieren. Es unterscheidet sich damit deutlich von älteren Übereinkommen der IAO. In mehreren Abschnitten des Übereinkommens sind detaillierte technische Vorschriften festgelegt, die dank einem verkürzten Revisionsverfahren auf den neuesten Stand gebracht werden können. Dieses Übereinkommen ist dazu bestimmt, zum «vierten Pfeiler» des Systems zur Regelung der internationalen Seeschifffahrt zu werden, wobei es die Kernübereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) ergänzen soll. Das neue Übereinkommen konsolidiert und aktualisiert die seit 1920 verabschiedeten 68 IAOÜbereinkommen und Empfehlungen zur Seeschifffahrt.

Die Ratifikation des Seearbeitsübereinkommens erfordert Anpassungen der entsprechenden Bundesgesetzgebung. Die zuständigen Stellen sind dabei zu prüfen, inwieweit das Bundesgesetz über die Seeschifffa...

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