Verordnung über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV)

Auszug


Verordnung über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV)

Verordnung über die Tabakbesteuerung

(Tabaksteuerverordnung, TStV)

vom 14. Oktober 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Tabaksteuergesetz vom 21. März 19691 (TStG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe Art. 1 Rohmaterial

(Art. 13 Abs. 5 TStG)

Als Rohmaterial gelten:

a. nicht entrippter Rohtabak;

b. teilweise oder ganz entrippter, geschnittener oder anderswie bearbeiteter Rohtabak, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist;

c. Abfälle von Rohtabak oder aus der Tabakfabrikation, namentlich Rippen, Kleinbruch oder Tabakstaub;

d. homogenisierter Tabak.

Art. 2 Tabakfabrikate

(Art. 1 Abs. 2 TStG) 1 Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern2 2402.1000/9000, 2403.1000 und 2403.9910 aufgeführt sind.

2 Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten.

SR 641.311

Tabaksteuerverordnung AS 2009

Art. 28 Zollfreilager

(Art. 16 Abs. 4 TStG) 1 Wer Tabakfabrikate in einem Zollfreilager einlagern will, muss dies der Oberzolldirektion vorgängig schriftlich melden.

2 Die Oberzolldirektion kann die Meldepflicht zusätzlich der Lagerhalterin oder dem...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen