Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Auszug


Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft

(Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 93 Absatz 4, 95 Absatz 2, 96 Absatz 3, 97 Absatz 6, 104 Absatz 3, 105 Absatz 3, 106 Absatz 5, 107 Absatz 3, 108 Absatz 1 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes1 (LwG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

1Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen an Strukturverbesserungen in Form von Investitionshilfen.

2Die Investitionshilfen umfassen Bundesbeiträge (Beiträge) und Investitionskredite.

2. Abschnitt: Einzelbetriebliche Massnahmen

Art. 2 Begriff

Als einzelbetriebliche Massnahmen gelten Strukturverbesserungen für einen Betrieb, eine Betriebsgemeinschaft, eine Tierhaltungsgemeinschaft oder ähnliche Gemeinschaften, ausgenommen Strukturverbesserungen für Sömmerungsbetriebe mit mehr als 50 Normalstössen.

Art. 3 Berechtigte Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen

1 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben erhalten Investitionshilfen, wenn das Einkommen nach der Investition mindestens zur Hälfte aus der Landwirtschaft stammt (Haupterwerbsbetriebe).

2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Nebenerwerbsbetrieben nach Artikel 89 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes erhalten Investitionshilfen, wenn das landwirtschaftliche Einkommen nach der Investition mindestens einen Drittel des Gesamteinkommens ausmacht.

SR 913.1

1SR 910.1; AS 1998 3033

3092 1998-0188

Strukturverbesserungsverordnung AS 1998

Art. 24 Projekte ohne vorgängige Stellungnahme des Bundesamtes Eine Stellungnahme des Bundesamtes ist nicht erforderlich, wenn: a. der voraussichtliche Beitrag an das Projekt 100 000 Franken nicht übersteigt oder bei kombinierter Unterstützung der Beitrag und der Investitionskredit (einschliesslich Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen) zusammen nicht mehr als 250 000 Franken ausmachen;

b. das Projekt ausserhalb von Bundesinventaren der Objekte von nationaler Bedeutung liegt;

c. das Projekt weder eine Bewilligung einer Bundesstelle erfordert noch einer gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt; und

d. der Zuschlag nach Artikel 19 Absatz 6 unter 15 Prozent des pauschalen Beitrages liegt.

Art. 25 Gesuchsunterlagen

1 Der Kanton hat im Beitragsgesuch über die Umstände Auskun...

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