Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO)

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Gesetz über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO)

Gesetz

über die Strafrechtspflege

(Strafprozessordnung, StPO)

Vom 11. November 1958

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 78 Abs. 1 und 97 Abs. 1 der Kantonsverfassung, [1]beschliesst:

Erster Teil

Behörden

I. Die Strafverfolgungsbehörden

§ 1

1. Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden

a) Die gerichtliche Polizei

1 Der gerichtlichen Polizei obliegen die Aufdeckung der strafbaren Handlungen, die Fahndung nach dem Täter sowie die Ermittlung und Sicherung von Spuren und Beweismitteln.

2 Sie wird unter der Leitung der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei ausgeübt.

3 … [2]

4 Die Gemeindepolizei unterstützt die kantonalen Amtsstellen bei deren gerichtspolizeilichen Obliegenheiten. Sie nimmt unter der Leitung der Staatsanwaltschaft die Funktion der gerichtlichen Polizei wahr, soweit die Polizeiaufgaben durch die Gemeindepolizei erfüllt werden. [3]

§ 2 [4]

b) Die Untersuchungsrichter [5]

1 Der Untersuchungsrichter sammelt im Anschluss an das polizeiliche Ermittlungsverfahren die Beweise zur Entscheidung der Frage, ob eine Person wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung dem urteilenden Gericht überwiesen werden soll. [6]

2 Die Untersuchung wird vom Bezirksamtmann, von dessen Stellvertreter oder einer vom Regierungsrat für diese Funktion gewählten Person sowie in den in Absatz 3 umschriebenen Fällen vom kantonalen Untersuchungsrichteramt geführt. Die Untersuchungsrichter der Bezirke vertreten sich gegenseitig. Die Staatsanwaltschaft regelt nötigenfalls den Pikettdienst. [7]

3 Die Führung umfangreicher oder schwieriger Untersuchungen hat der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen auf Antrag der Staatsanwaltschaft von Fall zu Fall dem kantonalen Untersuchungsrichteramt zu übertragen. In der Regel sind diesem Untersuchungen über Kapitalverbrechen, Wirtschafts- und Seriendelikte zuzuweisen. Der Zuweisungsentscheid ist endgültig. Als ausserordentliche Untersuchungsrichter können auch andere in der Strafrechtspflege erfahrene Personen eingesetzt werden. [8]

4 Der Grosse Rat ist kompetent, die Stellen der kantonalen Untersuchungsrichter zu schaffen.

§ 3 [9]

2. Die Staatsanwaltschaft

1 Der Staatsanwaltschaft obliegt neben der Leitung der gerichtlichen Polizei und der Funktion als kantonale Koordinationsstelle für die Bearbeitung der Daten im Strafregister die Vertretung des staatlichen Strafanspruches vor Gericht. [10]

2 Der Grosse Rat wählt auf Vorschlag des Regierungsrates die erforderliche Anzahl von Staatsanwälten. Wählbar ist jeder stimmberechtigte Bürger, welcher patentierter Anwalt ist.

3 Dem ersten Staatsanwalt kommt die Geschäftsleitung zu. Er beaufsichtigt ferner im Auftrage des Regierungsrates die Geschäftsführung der Untersuchungsrichterämter. [11]

4 Der Regierungsrat kann,a) Bezirksgerichtspräsidenten,

b) Jugendanwälten, sofern Kinder und Jugendliche an einem Strafverfahren gegen Erwachsene beteiligt sind,

c) anderen Personen, die als Staatsanwälte wählbar sind,

II. Die strafrichterlichen Behörden

§ 4 [12]

1. Die Verwaltungsbehörden

1 Die Gemeinderäte und andere Verwaltungsbehörden sind für die Ausfällung von Übertretungsstrafen nach den hierfür massgebenden besonderen Bestimmungen zuständig.

2 Haben die Verwaltungsbehörden eine Busse oder eine Geldstrafe ausgesprochen und wird diese nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungswege uneinbringlich, überweisen die Verwaltungsbehörden die Akten an die Staatsanwaltschaft. Diese beantragt dem Strafbefehlsrichter die Ausfällung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Über Einsprachen gegen den Strafbefehl entscheidet der Präsident des Bezirksgerichts als Einzelrichter endgültig.

§ 5 [13]

2. Der Strafbefehlsrichter

1 Der Bezirksamtmann und die kantonalen Untersuchungsrichter können im Strafbefehlsverfahren strafbare Handlungen beurteilen, wenn sie unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung eine der folgenden Sanktionen für ausreichend halten: [14]a) eine Busse,

b) eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen,

c) eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden,

d) eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten,

e) eine andere Massnahme gemäss Art. 67b–73 StGB.

§ 5a [16]

2bis. Der Einzelrichter

1 Der Präsident des Bezirksgerichts kann als Einzelrichter unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Sanktion oder bedingten Entlassung eine der folgenden Sanktionen anordnen: [17]a) eine Busse,

b) eine Geldstrafe,

c) eine gemeinnützige Arbeit,

d) eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr,

e) eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB,

f) mit Einverständnis des Verurteilten eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 und 60 StGB,

g) eine andere Massnahme gemäss Art. 66–73 StGB.

a) erstinstanzlich angeklagte strafbare Handlungen einschliesslich Einsprachen gegen Strafbefehle,

b) erstinstanzlich Privatstrafklagen,

c) andere Fälle, deren Beurteilung ihm durch Gesetz oder Dekret übertragen wird.

§ 6 [20]

3. Das Bezirksgericht

Das Bezirksgericht beurteilt alle ...

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