Botschaft über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts

Auszug


Botschaft über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und eine Revision des Strafrechts

00.090 Botschaft

über das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit

mit dem Internationalen Strafgerichtshof und

eine Revision des Strafrechts

vom 15. November 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, den Entwurf des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof und den Entwurf des Bundesgesetzes über eine Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes (Rechtspflegedelikte vor internationalen Gerichten).

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

15. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

11225

Übersicht

Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs («Statut») wurde am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs in Rom mit überwältigender Mehrheit verabschiedet (120 gegen 7 Stimmen bei 21 Enthaltungen).

Das Statut bildet die rechtliche Grundlage eines ständigen Internationalen Strafgerichtshofs mit Sitz in Den Haag (in der Folge auch «Gerichtshof» genannt). Der künftige Gerichtshof ist zuständig für die Beurteilung von besonders schweren Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und die noch genauer zu definierende Aggression.

Der Gerichtshof beruht auf dem Grundsatz der Komplementarität: Er wird nur dann tätig, wenn die für die Strafverfolgung in erster Linie zuständigen innerstaat-lichen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, eines dieser Verbrechen, das auf ihrem Hoheitsgebiet oder von einem ihrer Staatsangehörigen begangen wird, ernsthaft zu verfolgen. Dieser Fall kann etwa dann eintreten, wenn das staatliche Strafverfolgungssystem als Folge kriegerischer Ereignisse zusammengebrochen ist. Denkbar ist auch, dass die zuständigen innerstaatlichen Behörden von Personen kontrolliert werden, welche die fraglichen Verbrechen selbst mitzuverantworten haben, sodass keine ernsthafte Strafverfolgung stattfindet. Durch die komplementäre Ausgestaltung des Statuts soll sichergestellt werden, dass die in der Wirklichkeit immer wieder auftretenden Lücken bei der strafrechtlichen Verfolgung dieser besonders verabscheuungswürdigen Verbrechen geschlossen werden können. Der Gerichtshof will die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit keinesfalls ersetzen. Ebenso wenig ist er eine Rechtsmittelinstanz, mit welcher letztinstanzliche inner-staatliche Strafurteile einer internationalen Überprüfung unterzogen würden.

Das Statut anerkennt den völkerrechtlichen Grundsatz der individuellen strafrecht-lichen Verantwortlichkeit für schwerste Völkerrechtsverletzungen, ohne sich zur Frage einer allfälligen Staatenverantwortlichkeit zu äussern. Die bedeutende Errungenschaft des Römer Statuts besteht darin, dass sich Einzelpersonen, welche die minimalsten Verhaltensregeln der Mitmenschlichkeit verletzt haben, unter Umständen vor einem internationalen Gericht verantworten müssen. Der Internationale Strafgerichtshof ist damit Ausdruck einer im Namen der Staatengemeinschaft ausgeübten Justiz.

Das Statut tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den 60. Tag nach Hinterlegung der 60. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen folgt. Bis zum heutigen Tag (Stand:

15. Nov. 2000) haben 115 Staaten das Statut unterzeichnet - darunter am 18. Juli 1998 die Schweiz. Zwar haben im gleichen Zeitraum erst 22 Staaten das Statut ratifiziert; zahlreiche weitere haben jedoch eine baldige Ratifikation angekündigt. Angesichts der weltweit grossen politischen Anstrengungen zur raschen Schaffung des Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass das Statut in naher Zukunft in Kraft treten wird.

Vor dem Hintergrund der humanitären Tradition unseres Landes, der Rolle der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Konventionen und ihrer nicht unmassgebli-chen Rolle beim Zustandekommen dieses Statuts ist es wichtig, dass die Schweiz zu den 60 erstratifizierenden Staaten gehört. Mit diesem Schritt stellt unser Land sein Engagement für das humanitäre Völkerrecht und den Schutz der Menschenrechte unter Beweis. Zu diesen Gründen gesellt sich ein weiteres, praktisches Motiv: Nach Inkrafttreten des Statuts wird eine Versammlung der Vertragsstaaten einberufen, an der bedeutende Entscheide gefällt werden: Wahlen der Richter und des Anklägers, Genehmigung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Genehmigung der «Verbrechenselemente» (eines Hilfsinstruments zur Auslegung der im Statut umschriebenen Ve...

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