Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV)

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Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV)

Verordnung

über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugsverordnung, SMV)

Vom 9. Juli 2003

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 91 Abs. 3 und 380 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom 21. Dezember 1937 [1], Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG) vom 20. Juni 2003 [2], Art. 19 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) vom 19. September 2006 [3], Art. 13 Abs. 2 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung) vom 29. September 2006 [4], § 9 des Organisationsgesetzes (Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung) vom 26. März 1985 [5], §§ 77, 241 Abs. 2 und 3, 241b Abs. 2, 242 Abs. 3, 247 und 248b des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung, StPO) vom 11. November 1958 [6], § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 [7] sowie § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 [8], [9]beschliesst:

A. Geltungsbereich

§ 1

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Erwachsenen.

2 Soweit für die Jugendstrafrechtspflege keine abweichenden Vorschriften erlassen werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss Anwendung auf den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Jugendlichen.

3 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und das Strafprozessrecht keine abweichenden Vorschriften enthält.

4 Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Vorschriften des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz (Strafvollzugskonkordat) vom 4. März 1959 [10] bleiben vorbehalten.

B. Behörden

§ 2

1. Grosser Rat

Der Grosse Rat ist die Begnadigungsbehörde nach den hierfür geltenden besonderen Bestimmungen [11].

§ 3

2. Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständiga) für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide im Straf- und Massnahmenvollzug, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde als Beschwerdeinstanz bezeichnet ist;

b) für die Beitrittserklärung zu interkantonalen Konkordaten, welche den Straf- und Massnahmenvollzug betreffen.

c) [12] für die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des im Straf- und Massnahmenvollzug tätigen Personals im Rahmen der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats. Er kann zu diesem Zweck mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.

§ 4 [13]

3. Departement Volkswirtschaft und Inneres [14]

1 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres ist als Vollzugsbehörde zuständig für den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für den Vollzug anderer Massnahmen, sofern nicht ausdrücklich eine andere Behörde hierfür zuständig erklärt wird.

2 Im Rahmen seiner Zuständigkeiten obliegt dem Departement Volkswirtschaft und Inneres namentlich:a) die Vorladung und Einweisung der verurteilten Personen;

b) der Entscheid über Versetzung, Entlassung sowie Widerruf von Verfügungen;

c) die Kontrolle über den Vollzug;

d) der Einzug von ausgefällten Geldstrafen, Bussen und auferlegten Verfahrenskosten.

§ 5 [15]

4. Bezirksämter

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres kann die Bezirksämter mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu 30 Tagen beauftragen. Zuständig ist bei Kantonseinwohnern das Bezirksamt des Wohnorts, ansonsten dasjenige des Urteilsorts.

§ 6 [16]

5. Gerichts-, Amts- und Gemeindekassen

Die Gerichts-, Amts- und Gemeindekassen ziehen ausgefällte Geldstrafen, Bussen und auferlegte Verfahrenskosten ein.

§ 7 [17]

6. Jugendanwaltschaft

Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für den Straf- und Massnahmenvollzug gegenüber Jugendlichen gemäss den Vorschriften über die Jugendstrafrechtspflege [18].

§ 8 [19]

7. Organe der Bewährungshilfe

Die Organe der Bewährungshilfe übernehmen die in dieser Verordnung genannten Aufgaben.

§ 9

8. Staatsanwaltschaft

1 Der Staatsanwaltschaft obliegt die Funktion der kantonalen Koordinationsstelle für die ...

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