Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)

Auszug


Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV)

Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe

(Sprengstoffverordnung, SprstV)

Änderung vom 12. Mai 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Sprengstoffverordnung vom 27. November 20001 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

1 Im ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Gesetz» und «des Gesetzes», sofern sie das Sprengstoffgesetz bezeichnen, durch «SprstG» ersetzt.

2 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Zentralstelle» durch «ZSP» ersetzt.

3 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Sprengkommission» durch «Prüfungskommission» ersetzt.

Art. 1a Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten: a. Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;

b. Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7a SprstG;

c. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien 120134);

d. Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie 4;

e. Inverkehrbringen: entgeltliches oder unentgeltliches Überlassen von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen zum Zweck des Handels oder der Verwendung im Inland; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten als nicht in den Verkehr gebracht;

1 SR 941.411

2008-0585 2229

Sprengstoffverordnung AS 2010

Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken

1 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie Sprengmittel zu lagern und aufzubewahren (Art. 74201384). Ihre Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) ist bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Spreng- oder Explosivstoffen ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

2 Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen wie Feuerwerkskörper (Art. 87201389) gelagert und aufbewahrt werden.

Art. 88 Abs. 1

1 In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lager- und Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offener Flamme ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen