Reglement vom 8. Juli 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiR)Inkrafttreten: 01.09.2008

Auszug


Reglement vom 8. Juli 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiR)Inkrafttreten: 01.09.2008

ASF 2008_086 Reglement

vom 8. Juli 2008

Inkrafttreten : 01.09.2008

über die Stipendien und Studiendarlehen (StiR)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 14. Februar 2008 über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG); auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

1. KAPITEL Grundsätze Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement führt das Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen (StiG) aus. Art. 2 Anerkannte Ausbildungen (Art. 3 StiG) 1 Ausbildungsbeiträge (Stipendien und Studiendarlehen) können nur für anerkannte Ausbildungen im Sinne von Artikel 3 StiG gewährt werden. 2 Die Ausbildungen müssen zudem folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie werden gemäss einem reglementierten Kursprogramm erteilt. b) Sie werden entweder in Vollzeit während mindestens sechs Monaten oder in Teilzeit bzw. in Ausbildungsmodulen absolviert und umfassen mindestens 600 Kurs- und Arbeitsstunden oder 20 ECTS-Kreditpunkte (European Credit Transfer System).

Art. 3 Vorbereitung auf eine Ausbildung (Art. 3 StiG)

Folgende Vorbereitungen auf eine Ausbildung werden anerkannt: a) die Angebote des Kantons für eine berufliche Grundbildung und die Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung gemäss Artikel 12 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002; b) der Vorbereitungskurs an einer öffentlichen Ausbildungsstätte; c) das obligatorisc...

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