Bundesgesetz über die Stiftung Schweizerisches Landesmuseum

Auszug


Bundesgesetz über die Stiftung Schweizerisches Landesmuseum

Bundesgesetz Entwurf

über die Stiftung Schweizerisches Landesmuseum

(Landesmuseumsgesetz, MuG)

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20022,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz soll dazu beitragen, eine repräsentative Sammlung von Zeugnissen der Kultur des Landes fortzuführen und zu bewahren sowie das kulturelle Erbe dem Publikum und künftigen Generationen zu vermitteln.

Art. 2 Rechtsform und Sitz des Schweizerischen Landesmuseums

1 Der Bund errichtet für das Schweizerische Landesmuseum eine öffentlichrechtliche Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

2 Die Stiftung ist in ihrer Organisation und Betriebsführung selbständig und führt eine eigene Rechnung.

2. Abschnitt: Tätigkeitsbere...

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