Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr

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Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr

Verordnung

über die Steuern, Abgaben und Gebühren

im Strassenverkehr

Vom 5. November 1984

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 [1], §§ 15 und 17 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr vom 18. Oktober 1977 [2] und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 [3],beschliesst:

A. Prüfungsgebühren

§ 1 [4]

Grundsatz

Die Prüfungsgebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt füra) Führerprüfungen Fr. 125.–

b) … [5]

c) Technische Expertisen Fr. 150.–

d) [6] Fahreignungstests Fr. 150.–

a) leichte Fahrzeuge (bis 3,5 t Gesamtgewicht)

pro Prüfeinheit Fr. 58.–

b) schwere Fahrzeuge (über 3,5 t Gesamtgewicht)

pro Prüfeinheit Fr. 62.50

c) landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeits-

fahrzeuge pro Prüfeinheit Fr. 62.50

§ 1a [8]

Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen

Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 2

Führer- und Fahrzeugprüfungen

1 Das Strassenverkehrsamt setzt die Dauer der Führer- und Fahrzeugprüfungen fest.

2 Die Gebühr für die Kontrolle des Prüfberichts 13.20 A aus Selbstabnahme durch Garagen beträgt Fr. 18.–. [9]

§ 3 [10]

Theorieprüfungen

Für Theorieprüfungen sind folgende Gebühren z...

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