Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr
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Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr
Verordnung
über die Steuern, Abgaben und Gebühren im StrassenverkehrVom 5. November 1984Der Regierungsrat des Kantons Aargau,gestützt auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom 6. März 1984 [1], §§ 15 und 17 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr vom 18. Oktober 1977 [2] und § 2 Abs. 1 des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 [3],beschliesst:A. Prüfungsgebühren§ 1 [4]GrundsatzDie Prüfungsgebühren werden nach dem zeitlichen Aufwand festgesetzt. Der Stundenansatz beträgt füra) Führerprüfungen Fr. 125.–b) … [5]c) Technische Expertisen Fr. 150.–d) [6] Fahreignungstests Fr. 150.–a) leichte Fahrzeuge (bis 3,5 t Gesamtgewicht)pro Prüfeinheit Fr. 58.–b) schwere Fahrzeuge (über 3,5 t Gesamtgewicht)pro Prüfeinheit Fr. 62.50c) landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeits-fahrzeuge pro Prüfeinheit Fr. 62.50§ 1a [8]Funktions-, Berufs- und PersonenbezeichnungenFunktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.§ 2Führer- und Fahrzeugprüfungen1 Das Strassenverkehrsamt setzt die Dauer der Führer- und Fahrzeugprüfungen fest.2 Die Gebühr für die Kontrolle des Prüfberichts 13.20 A aus Selbstabnahme durch Garagen beträgt Fr. 18.–. [9]§ 3 [10]TheorieprüfungenFür Theorieprüfungen sind folgende Gebühren ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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