Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG)

Auszug


Bundesgesetz über die Stauanlagen (Stauanlagengesetz, StAG)

Ablauf der Referendumsfrist: 20. Januar 2011

Bundesgesetz

über die Stauanlagen

(Stauanlagengesetz, StAG)

vom 1. Oktober 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 76 Absatz 3 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 9. Juni 20062,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Sicherheit der Stauanlagen sowie die Haftung für Schäden, die auf das Austreten von Wassermassen aus einer Stauanlage zurückzuführen sind.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Stauanlagen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Stauhöhe über Niederwasser des Gewässers oder über Geländehöhe

beträgt mindestens 10 m.

b. Die Stauhöhe beträgt mindestens 5 m und die Anlage weist einen Stauraum von mehr als 50 000 m3 auf.

2 Die Aufsichtsbeh...

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