Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)

Auszug


Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung)

Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes

(Statistikerhebungsverordnung)

Änderung vom 18. August 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19931 wird wie folgt geändert:

Ingress zweites Lemma und die Artikel 14 Absatz 1 und 15 Absatz 2 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20062 (RHG),

Art. 2 Erhebungsorgane

Erhebungsorgane sind das Bundesamt für Statistik (BFS) als zentrale Statistikstelle und die im Anhang aufgeführten Verwaltungseinheiten und Institutionen.

Art. 13a Stichprobenregister

1 Für die Durchführung von Stichprobenerhebungen führt das BFS ein Stichprobenregister.

2 Das Stichprobenregister enthält: a. die Daten nach Artikel 16 Absatz 1 RHG ohne Personenbezeichnungen und Adressen sowie die Daten aus dem Gebäude- und Wohnungsregister;

b. die Daten des Adressverzeichnisses nach Artikel 16 Absatz 3 RHG; c. die Kundendaten der Festnetztelefonie in der Schweiz.

Art. 13b Bearbeitungsreglement

Das BFS erlässt ein Reglement über die interne Bearbeitung von Daten des Stichprobenregisters.

Statistikerhebungsverordnung AS 2010

9. Statistik der gerichtlichen Auflösungen eingetragener Partnerschaften

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schweizerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: 2013

Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen, Gerichte Besondere Bestimmungen: 2013

Statistikerhebungsverordnung AS 2010

10. Statistik der Todesfälle und Todesursachen

Erhebungsorgan: Bundesamt für Statistik Erhebungsgegenstand: Angaben in elektronischer Form via die zentrale Datenbank «Infostar» gemäss Dokument des BFS: Schweizerische Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Liste der Merkmale der Statistikmeldungen) Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Vollerhebung Befragte: Zivilstandsämter, Ärzte/Ärztinnen,

Politische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: 2013

Periodizität: Laufend Mitwirkende bei der Durchführung: Eidgenössisches Amt für das Zivilstandswesen und andere Bundesstellen, kantonale Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen Besondere Bestimmungen: 1. Die Meldung der Todesursachen erfolgt elektronisch oder auf dem Papierweg vom Arzt oder der Ärztin direkt an das BFS. 2. Stehen Todesfälle im Zusammenhang mit einer übertragbaren Krankheit, die gemäss MeldeVerordnung vom 13. Januar 1999 (SR 818.141.1) der Auskunftsoder Meldepflicht unterstellt ist, so gibt das BFS in Abweichung zu Artikel 8 dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) die zu...

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