Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG)

Auszug


Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen (Stammzellenforschungsgesetz, StFG)

Bundesgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen

(Stammzellenforschungsgesetz, StFG)

vom 19. Dezember 2003

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 119 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. November 20022,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand, Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen menschliche embryonale Stammzellen aus überzähligen Embryonen gewonnen und zu Forschungszwecken verwendet werden dürfen.

2 Es soll den missbräuchlichen Umgang mit überzähligen Embryonen und mit embryonalen Stammzellen verhindern sowie die Menschenwürde schützen.

3 Es gilt nicht für die Verwendung embryonaler Stammzellen zu Transplantationszwecken im Rahmen klinischer Versuche.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Embryo: die Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschluss der O...

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