Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR)Inkrafttreten: 01.01.2003

Auszug


Reglement vom 17. Dezember 2002 über das Staatspersonal (StPR)Inkrafttreten: 01.01.2003

ASF 2003_008 Reglement

vom 17. Dezember 2002

Inkrafttreten: 01.01.2003

über das Staatspersonal (StPR)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); auf Antrag der Finanzdirektion,

beschliesst:

1. KAPITEL Geltungsbereich Art. 1 Im Allgemeinen (Art. 2 und 3 StPG) 1 Dieses Reglement findet auf das gesamte Staatspersonal Anwendung, und zwar: a) auf das Personal der unterstellten Verwaltungseinheiten nach der Gesetzgebung über die Organisation der Verwaltung; b) auf das Personal der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen; c) auf das Personal der übrigen den Direktionen administrativ zugewiesenen Einheiten, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen. 2 Dieses Reglement enthält die notwendigen ergänzenden oder vom StPG abweichenden Bestimmungen für das Personal, das für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren oder im Stundenlohn angestellt ist. 3 Im Stundenlohn angestellt werden kann nur Personal, das für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten angestellt wird, oder Personal, dessen durchschnittlicher jährlicher Beschäftigungsgrad aufgrund erheblicher und unvorhersehbarer Arbeitsschwankungen nicht bestimmt werden kann.

Art. 2 Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 2 Abs. 2 StPG) Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen in den entsprechenden Spezialgesetzen untersteht das Personal der folgenden Anstalten diesem Reglement: a) der Universität; b) des Kantonsspitals; c) des Kantonalen Psychiatrischen Spitals; d) der Kantonalen Sozialversicherungsanstalt; e) des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg; f) der Anstalten von Bellechasse; g) der Gebäudeversicherung; h) der Nutztierversicherungsanstalt. 2. KAPITEL Allgemeine Zuständigkeitsordnung 1. Behörden Art. 3 Anstellungsbehörden (Art. 8 und 9 StPG) 1 Anstellungsbehörden im Sinne dieses Reglements sind: a) der Staatsrat für die Direktorinnen und Direktoren der Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten) sowie für die Chefinnen und Chefs der zentralen Dienste; b) das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht für das Personal der Gerichtsschreibereien; c) die Direktionen, die Anstalten und die Staatskanzlei für die übrigen Personalkategorien, unter Vorbehalt der folgenden Buchstaben; d) die Chefin oder der Chef des Hochbauamtes (Kantonsarchitektin oder Kantonsarchitekt) für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für Reinigungsarbeiten; e) die Chefin oder der Chef des Tiefbauamtes (Kantonsingenieurin oder Kantonsingenieur) für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für den Strassenunterhalt; f) die Chefin oder der Chef des Amtes für Wald, Wild und Fischerei für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für die Waldbewirtschaftung;

g) die Verwalterin oder der Verwalter der Staatsreben für das Betriebspersonal der Staatsreben; h) die Chefin oder der Chef der Kantonalen Steuerverwaltung für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für die Datenerfassung und -ablage; i) die Chefin oder der Chef des Amtes für Archäologie für das für weniger als zwei Jahre angestellte Personal für Ausgrabungsarbeiten; j) die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren, die Schuldirektorinnen und Schuldirektoren sowie die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter der Pädagogischen Hochschule für das für weniger als ein Jahr angestellte Lehrpersonal; k) die Dienstchefinnen und Dienstchefs, die aufgrund von Artikel 9 Abs. 3 StPG Anstellungsbefugnis haben.

Die Spezialgesetze bleiben im Übrigen vorbehalten.

Art. 4 Dienstchefinnen und Dienstchefs (Art. 10 StPG) Die Chefinnen und Chefs von Verwaltungseinheiten, die direkt einer Direktion unterstellt sind, werden nach diesem Reglement als Dienstchefin oder Dienstchef bezeichnet und haben die entsprechenden Befugnisse inne. 2 Eine Anstalt kann im Einvernehmen mit der Direktion, der sie zugewiesen ist, und nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation die für eine ihr direkt unterstellte Organisationseinheit verantwortliche Person als Dienstchefin oder Dienstchef bezeichnen. 3 Eine Direktion oder Anstalt kann, nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation, einer Person, die für eine einer Dienstchefin oder einem Dienstchef unterstellte Organisationseinheit verantwortlich ist, die Befugnisse einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs übertragen.

Art. 5 Höhere Kader (Art. 8 Bst. d StPG) Höhere Kader im Sinne des StPG sind: a) die in Artikel 4 Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen; b) die von der Direktion oder der Anstalt nach Stellungnahme des Amtes für Personal und Organisation bezeichneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Staatsrat. Die Bezeichnung als höhere Kader gemäss Absatz 1 Bst. b stützt sich auf die Funktionsbewertung und ausserdem auf die Art und den Umfang der übertragenen Verantwortung und Entscheidungskompetenzen im Rahmen: a) der Leitung einer Verwaltungseinheit, die der Dir...

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