Dekret vom 14. Dezember 2005 zur Verlängerung des Dekrets über eine Finanzhilfe des Staats für die Arbeiten der konstituierenden Versammlung der Agglomeration FreiburgInkrafttreten: 01.01.2006
Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
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Dekret vom 14. Dezember 2005 zur Verlängerung des Dekrets über eine Finanzhilfe des Staats für die Arbeiten der konstituierenden Versammlung der Agglomeration FreiburgInkrafttreten: 01.01.2006
ASF 2005_137 Dekret
vom 14. Dezember 2005Inkrafttreten : 01.01.2006zur Verlängerung des Dekrets über eine Finanzhilfe des Staats für die Arbeiten der konstituierenden Versammlung der Agglomeration FreiburgDer Grosse Rat des Kantons Freiburgnach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 14. November 2005; auf Antrag dieser Behörde,beschliesst:Art. 1 Das Dekret vom 12. Dezember 2002 über eine Finanzhilfe des Staats für die Arbeiten der konstituierenden Versammlung der Agglomeration Freiburg (SGF 140.3) wird wie folgt geändert: Art. 5 Inkrafttreten Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und gilt bis zum Auslaufen der Verlängerung nach Artikel 10 Abs. 1, 2. Satz, des Gesetzes vom 19. September 1995 über die Agglomerationen. Art. 2 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Die Präsidentin: A.-Cl. DEMIERRE Die Generalsekretärin: M. ENGHEBENASF Nr. 6 Promulgierungen10. Februar 2006In seiner Sitzung vom 6. Februar 2006 hat der Staatsrat die folgenden Erlasse promulgiert: Dekret vom 13. Dezember 2005 über die Finanzierung und den Betrieb der Anschlussklassen und der schulinternen Massnahmen Inkrafttreten: 01.01.2006 Gesetz vom 14. Dezember 2005 zur Änderung des Gesetzes über die Agglomerationen Inkrafttreten: 01.01.2006 Dekret vom 14. Dezember 2005 zur Verlängerung des Dekrets über eine Finanzhilfe des Staats für die Arbeiten der konstituierenden Versammlung der Agglomeration Freiburg Inkrafttreten: 01.01.2006 2005_1342005_1362005_137115.1 Gesetzvom 6. April 2001über die Ausübung der politischen Rechte (PRG)Der Grosse Rat des Kantons Freiburggestützt auf die Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom 7. Mai 1857; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 26. April 2000; auf Antrag dieser Behörde,beschliesst:I. TITEL Allgemeiner Teil 1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt: a) die Volksabstimmungen und -wahlen auf Kantons- und Gemeindeebene; b) die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts auf Kantons- und Gemeindeebene; c) die Organisation der eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen, sofern sie nicht unter das Bundesrecht fällt. 2 Dieses Gesetz gilt gemäss der Spezialgesetzgebung sinngemäss für die Gemeindeverbände und die Agglomerationen.Politische Rechte – G115.1Ausübung der politischen Rechte (Stimm- und Wahlrecht) a) In kantonalen Angelegenheiten 1 Stimm- und wahlberechtigt in kantonalen Angelegenheiten sind, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben: a) Schweizerinnen und Schweizer, die im Kanton Wohnsitz haben; b) Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die über das freiburgische Bürgerrecht verfügen oder im Kanton Wohnsitz hatten. 2 Um ihre politischen Rechte ausüben zu können, müssen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Stimmregister einer Gemeinde des Kantons entsprechend der Bundesgesetzgebung eingetragen sein. Art. 2a b) In Gemeindeangelegenheiten 1 Stimm- und wahlberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind, wenn sie das 18. Altersjahr zurückgelegt haben: a) Schweizerinnen und Schweizer in ihrer Wohnsitzgemeinde; b) niederlassungsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer in ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie seit mindestens fünf Jahren im Kanton Wohnsitz haben (C-Ausweis). 2 Die Wohnsitzgemeinde nimmt die Eintragung ins Stimmregister vor. Zu diesem Zweck liefert der Staat ihr regelmässig die detaillierte Liste der Ausländerinnen und Ausländer, die die Bedingungen nach Absatz 1 Bst. b erfüllen. Bestehen Zweifel über die Stimmberechtigung, so müssen die betreffenden Ausländerinnen und Ausländer bei der Feststellung des Sachverhalts, der ihre Eintragung rechtfertigen würde, mitwirken. 3 Im Stimmregister einer Gemeinde eingetragene Ausländerinnen und Ausländer, die diese Gemeinde verlassen, erhalten von Amtes wegen eine Bescheinigung ihrer Eintragung ins Stimmregister. 4 Im Stimmregister einer Gemeinde eingetragene Ausländerinnen und Ausländer, die den Kanton verlassen, können sich bei ihrer Rückkehr erneut ins Stimmregister ihrer Wohnsitzgemeinde eintragen lassen, sofern sie über eine Niederlassungsbewilligung verfügen. Art. 2b c) Gründe für den Ausschluss 1 Wer in Anwendung von Artikel 369 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt wurde, ist in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.Art. 2Politische Rechte – G115.1Dasselbe gilt für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die aus denselben Gründen im Ausland entmündigt wurden, sofern die Entmündigung auch nach schweizerischem Recht hätte ausgesprochen werden können. 3 Personen, die ihre politischen Rechte in einem anderen Kanton ausüben, können ihre politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten im Kanton Freiburg nicht wahrnehmen. Art. 3 Politischer Wohnsitz 1 Die Gem...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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