Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)
Bundesblatt Nr. 40, 14. Oktober 2003 › Seccion Unica
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Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz, FusG)
Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2004Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung(Fusionsgesetz, FusG)vom 3. Oktober 2003Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1,nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 20002,beschliesst:1. Kapitel: Gegenstand und BegriffeArt. 1 Gegenstand1 Dieses Gesetz regelt die Anpassung der rechtlichen Strukturen von Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelfirmen im Zusammenhang mit Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen.2 Es gewährleistet dabei die Rechtssicherheit und Transparenz und schützt Gläubigerinnen und Gläubiger, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Personen mit Minderheitsbeteiligungen.3 Ferner legt es die privatrechtlichen Voraussetzungen fest, unter welchen Institute des öffentlichen Rechts mit privatrechtlichen Rechtsträgern fusionieren, sich in privatrechtliche Rechtsträger umwandeln oder sich an Vermögensübertragungen beteiligen können.4 Die Vorschriften des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 19953 betreffend die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen bleiben vorbehalten.Art. 2 BegriffeIn diesem Gesetz gelten als:a. Rechtsträger: Gesellschaften, Stiftungen, im Handelsregister eingetragene Einzelfirmen und Institute des öffentlichen Rechts;1 SR 1012 BBl 2000 43373 SR 251; AS ... (BBl 2003 4517)Fusionsgesetzb. Gesellschaften: Kapitalgesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Genossenschaften, sofern es sich nicht um Vorsorgeeinrichtungen gemäss Buchstabe i handelt;c. Kapitalgesellschaften: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung;d. Institute des öffentlichen Rechts: im Handelsregister eingetragene, organisatorisch verselbständigte Einrichtungen des öffentlichen Rechts des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, unabhängig davon, ob sie als juristische Person ausgestaltet sind oder nicht;e. kleine und mittlere Unternehmen: Gesellschaften, die keine Anleihensobligationen ausstehend haben, deren Anteile nicht an der Börse kotiert sind und die überdies zwei der nachfolgenden Grössen nicht in den zwei letzten dem Fusions-, dem Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegangenen Geschäftsjahren überschreiten: 1. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, 2. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, 3. 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;f. Gesellschafterinnen und Gesellschafter: Anteilsinhaberinnen und -inhaber, Gesellschafterinnen und Gesellschafter in der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, Genossenschafterinnen und Genossenschafter ohne Anteilscheine, Mitglieder im Verein;g. Anteilsinhaberinnen und -inhaber: Inhaberinnen und Inhaber von Aktien, Partizipationsscheinen oder Genussscheinen, Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschafterinnen und Genossenschafter mit Anteilscheinen;h. Generalversammlung: die Generalversammlung in der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und in der Genossenschaft; die Gesellschafterversammlung in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; die Versammlung der Mitglieder im Verein; die Delegiertenversammlung, soweit diese in der Genossenschaft oder im Verein nach den Statuten zuständig ist;i. Vorsorgeeinrichtungen: Einrichtungen, die der Aufsicht gemäss Artikel 61 ff. des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstellt sind und die als juristische Person ausgestaltet sind.4 SR 831.40; AS ... (BBl 2003 6653)Fusionsgesetz2. Kapitel: Fusion von Gesellschaften 1. Abschnitt: Allgemeine BestimmungenArt. 3 Grundsatz1 Gesellschaften können fusionieren, indem:a. die eine die andere übernimmt (Absorptionsfusion);b. sie sich zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen (Kombinationsfusion).2 Mit der Fusion wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.Art. 4 Zulässige Fusionen1 Kapitalgesellschaften können fusionieren:a. mit Kapitalgesellschaften;b. mit Genossenschaften;c. als übernehmende Gesellschaften mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;d. als übernehmende Gesellschaften mit Vereinen, die im Handelsregister eingetragen sind.2 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können fusionieren:a. mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;b. als übertragende Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften;c. als übertragende Gesellschaften mit Gen...
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