Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Revision 1 des Anhangs zum ATSG)

Auszug


Verordnung der Bundesversammlung betreffend die Änderung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Revision 1 des Anhangs zum ATSG)

Verordnung der Bundesversammlung

betreffend die Änderung des Anhangs zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Revision 1 des Anhangs zum ATSG)

vom 21. Juni 2002

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 83 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. November 20012,

beschliesst:

I

Der Anhang zum ATSG wird vor dessen Inkrafttreten wie folgt geändert:

7. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 14 1 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

2 Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).

Art. 1a5 Obligatorisch Versicherte

4 Bisheriger Wortlaut im Anhang zum ATSG

4 Der Versicherung können beitreten: a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung nicht versichert sind;

b. Personen, welche auf Grund eines Briefwechsels mit einer internationalen Organisation über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen nicht versichert sind;

1SR 830.1; AS 2002 3371

2BBl 2002 803

3SR 831.10

4Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3396) wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Absatz 2 geändert.

5Die am 6. Oktober 2000 im Anhang zum ATSG beschlossene Fassung (AS 2002 3396) wird vor ihrer Inkraftsetzung in Bezug auf Absatz 4 geändert.

Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts. Revision 1. V der BVers AS 2002

der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19945, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen...

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