Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA)

Auszug


Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (VSDA)

Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland

(VSDA)

vom 4. November 2009

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 21. März 19731 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA) verordnet:

1. Kapitel: Sozialhilfeleistungen an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Als Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer gelten Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich:

a. mit der Absicht dauernden Verbleibens ausserhalb der Schweiz niedergelassen haben;

b. seit mehr als drei Monaten ununterbrochen im Ausland aufhalten, wobei die ganze Dauer der Landesabwesenheit und nicht nur der Aufenthalt...

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