Verordnung über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz




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Verordnung über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz

Verordnung über den Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz

vom 5. Mai 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 19891

(FHG), verordnet:

1. Abschnitt: Bildung, Rechtsform und Zweck

Art. 1 Bildung und Rechtsform Unter dem Namen «Sozialfonds für Verteidigung und Bevölkerungsschutz» (Fonds) wird ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 12 FHG geschaffen.

Art. 2 Zweck

Mit dem Fonds werden die bestehenden und künftigen Fonds, deren Auflagen dies zulassen, verwaltet.

2. Abschnitt: Aufgabe und Aufgabenerfüllung

Art. 3 Aufgabe Die Aufgabe des Fonds besteht in der Unterstützung von: a. Angehörigen der Armee, des Zivildienstes und des Zivilschutzes in Erfüllung ihrer Wehr- oder Schutzdienstpflicht und Personen, ...

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