Botschaft über die Aenderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärgesetzes (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität/Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie)

Auszug


Botschaft über die Aenderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärgesetzes (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität/Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie)

00.041

Botschaft

über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes

(Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität / Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie)

vom 10. Mai 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten,

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit vorliegender Botschaft, mit dem Antrag auf Zustimmung, die Entwürfe über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes betreffend die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität (Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie).

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:

1996 P 96.3004 Verjährung bei allen Sexualdelikten an Kindern

(N 03.10.96, Kommission für Rechtsfragen NR [RK-NR]; S 12.12.96)

1997 M 96.3650 Strafbarkeit von Besitzern verbotener pornografischer Gegenstände und Vorführungen (S 10.03.97, Béguin; N 17.12.97)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

10. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

10940

Übersicht

Aufsehen erregende Fälle von sexuellem Kindsmissbrauch im In- und Ausland sowie der zunehmend als problematisch empfundene Sextourismus haben dazu beigetragen, dass die Thematik der Sexualdelikte an Kindern sowie des Besitzes von Kinderpornografie stark an Bedeutung gewonnen hat. Die vorliegende Revision bildet eine Massnahme zur Verbesserung des Schutzes von Kindern vor sexueller Ausbeutung.

Um eine differenzierte politische Willensbildung zu gewährleisten, unterbreitet Ihnen der Bundesrat eine Botschaft mit zwei Gesetzesentwürfen.

Nach dem Entwurf A soll die Verjährungsfrist bei schweren Sexualdelikten an Kindern unter 16 Jahren erst mit der Mündigkeit des Opfers zu laufen beginnen; heute verjährt die Tat zehn Jahre nach der Begehung. Seit dem Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts im Jahre 1992 ist immer mehr ins öffentliche Bewusstsein gelangt, dass viele Opfer sexueller Ausbeutung erst Jahre nach den Übergriffen in der Lage sind, eine Strafanzeige zu erstatten. Mit Blick darauf, dass Kinder die aufgezwungenen sexuellen Handlungen oft verdrängen oder wegen Drohungen des Täters lange verschweigen, erscheint die geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren zuweilen als zu kurz. Diesem Umstand soll mit der vorliegenden Änderung der Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern Rechnung getragen werden.

Eine entsprechende Änderung wird auch für den Inzest (Art. 213 StGB) vorgeschlagen. Hinter der für den Inzest geltenden kurzen zweijährigen Verjährungsfrist steht der Gedanke, dass Vorgänge des engsten Familienlebens nicht durch ein Strafverfahren an die Öffentlichkeit gebracht werden sollen, wenn sie einige Zeit zurückliegen. Inzest bleibt denn auch in den meisten Fällen geheim, weil das Opfer befürchtet, dass die Familie auseinanderbrechen könnte, falls der sexuelle Missbrauch öffentlich bekannt wird. Diesen Zwiespalt des Opfers kann der Täter über Jahre hinweg ausnützen, und er kann damit rechnen, dass das Opfer schweigen wird. Der Bundesrat schlägt deshalb die Streichung der besonderen zweijährigen Verjährungsfrist vor, damit für den Inzest die ordentliche fünfjährige Verjährung zur Anwendung gelangt. Damit soll dem kindlichen Opfer ferner die Möglichkeit eröffnet werden, sein Schweigen auch später noch zu brechen.

Der Entwurf B stellt sicher, dass auch strafbar ist, wer sich harte Pornografie beschafft beziehungsweise über solche verfügt. Die neuen elektronischen Kommunikationsmittel, insbesondere das Internet, haben sich in den letzten Jahren zu wichtigen Verbreitungskanälen auch von harter Pornografie entwickelt. Da die Zunahme des Konsums von Kinderpornografie die Nachfrage für die Herstellung solcher Produkte steigert, erscheint die Pönalisierung des Besitzes von Kinderpornografie zur Einschränkung der Herstellung solcher Produkte angezeigt. Auf Grund entsprechender internationaler Empfehlungen haben die meisten westlichen Industriestaaten den Besitz von Kinderpornografie denn auch bereits unter Strafe gestellt und so der Mitverantwortung der Konsumenten Rechnung getragen. Indessen soll der blosse Besitz nicht für alle Formen der harten Pornografie, sondern nur für deren schwerste Formen, die Kinderpornografie und die sexuellen Gewaltdarstellungen,

unter Strafe gestellt werden. Eine entsprechende Änderung wird auch für Artikel 135 StGB (Gewaltdarstellungen) vorgeschlagen.

Schliesslich beantragt Ihnen der Bundesrat - wie bei früheren Revisionen des Strafgesetzbuches - eine dem Strafgesetzbuch entsprechende Änderung des Militärstrafgesetzes.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Revision des Sexualstrafrechts von 1991

1.1.1.1 Einleitung

Mit dem Bundesgesetz betreffend die Teilrevision des Schweizerischen Strafges...

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