Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VPBO)

Auszug


Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen (Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen, VPBO)

Verordnung über die Ausdehnung der Selbsthilfemassnahmen von Branchen- und Produzentenorganisationen

(Verordnung über die Branchen- und Produzentenorganisationen)

vom 30. Oktober 2002

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG) verordnet:

1. Abschnitt: Selbsthilfemassnahmen Art. 1

1 Die Selbsthilfemassnahmen von Branchen und Produzentenorganisationen können in den folgenden Bereichen ausgedehnt werden: a. Qualitätsförderung; b. Absatzförderungs- und Vermarktungsaktionen zu Gunsten der inländischen Produktion;

c. Verbesserung des Kenntnisstandes und der Transparenz in den Bereichen Produktion und Markt;

d. Ausarbeitung von bundesrechtskonformen Standardverträgen und Handelsusanzen;

e. Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes;

f. Finanzierung von Massnahmen in den Bereichen nach den Buchstaben a...

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