Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)

Auszug


Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahngesetz, SebG)

Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung

(Seilbahngesetz, SebG)

vom 23. Juni 2006

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 87 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember 20042,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Bau und den Betrieb von Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen.

2 Es regelt auch das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen und Teilsystemen für Seilbahnen.

3 Mit diesem Gesetz soll erreicht werden, dass Seilbahnen für Menschen sicher sowie umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen, namentlich Luftseilbahnen, Standseilbahnen, Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb (Seilbahnen).

2 Es gilt nicht für: a. Seilbahnen, die im Bergbau ei...

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