Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Landesmuseums (Gebührenverordnung SLM, GebV-SLM)

Auszug


Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Landesmuseums (Gebührenverordnung SLM, GebV-SLM)

Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Landesmuseums

(Gebührenverordnung SLM, GebV-SLM)

vom 11. April 2001

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19741

über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Gebühren für Dienstleistungen des Schweizerischen Landesmuseums (Landesmuseum).

Art. 2 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung nach Artikel 1 beansprucht.

2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen oder Institutionen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

Art. 3 Gebührenfreiheit

1 Behörden des Bundes und - im Falle des Gegenrechts - der Kantone und Gemeinden sowie andere Träger von öffentlichen Aufgaben müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.

2 Ebenfalls keine Gebühr bezahlen müssen ausländische öffentliche und private Instit...

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