Botschaft zum Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung

Auszug


Botschaft zum Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung

04.065

Botschaft

zum Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung

vom 24. September 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Schweizerische Exportrisikoversicherung.

Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den folgenden parlamentarischen Vorstoss abzuschreiben:

2000 P 00.3568 Versicherung des privaten Delkredere-Risikos durch die

Exportrisikogarantie (N 15.12.00, Schneider)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglicher Hochachtung.

24. September 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Joseph Deiss

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Der Bundesrat hat als Antwort auf die weltwirtschaftlichen Entwicklungen des letzten Jahrzehnts, auf der Grundlage parlamentarischer Vorstösse, in Reaktion auf die veränderten Bedürfnisse der schweizerischen Exportwirtschaft sowie im Hinblick auf die weitere Modernisierung der Verwaltungsführung beschlossen, eine Totalrevision des aus dem Jahr 1958 stammenden Bundesgesetzes über die Export-risikogarantie (SR 946.11) einzuleiten.

Die Exportrisikogarantie (ERG) ist eine 1934 geschaffene Organisation des Bundes zur Sicherung von Arbeitsplätzen und zur Förderung des Exports Schweizer Unternehmen. Schweizer Exporteuren wird durch die ERG mittels Versicherung der entsprechenden Risiken die Übernahme von Auslandaufträgen erleichtert, bei denen auf Grund politisch und wirtschaftlich unsicherer Verhältnisse eine Gefährdung des Zahlungseingangs befürchtet werden muss, die im privaten Absicherungsmarkt nicht versicherbar ist.

Alle Standortkonkurrenten der Schweiz kennen solche staatliche Exportversicherungsagenturen. Die ERG war bislang im internationalen Umfeld gut positioniert und hat sich bewährt. Insbesondere arbeitet die ERG langfristig eigenwirtschaftlich und erzielt heute jährliche Ertragsüberschüsse. Bis heute hat die ERG die in sie gesetzten Erwartungen erfüllt.

Die Veränderungen der weltwirtschaftlichen Rahmenbedingungen beeinträchtigen jedoch die Wirksamkeit der ERG erheblich: Privatisierungen in den Importländern reduzieren den staatlichen Wirtschaftssektor. Ehemalige staatliche Bereiche und Betriebe haben heute private Träger. Dadurch erhöht sich der Anteil der privaten Besteller und Risiken. Die Globalisierung erhöht die geografische Mobilität der Produktion und damit die Lieferoptionen international tätiger Unternehmen und macht dadurch standortgebundene Unternehmen, namentlich KMU, vermehrt von international wettbewerbsfähigen nationalen Rahmenbedingungen und Unterstützungsinstrumenten abhängig.

Vor diesem Hintergrund spitzt sich heute eine für die schweizerische Exportwirtschaft schmerzhafte Lücke in der Versicherungsdeckung der ERG zu. Die ERG kann als einzige Exportrisikoversicherung Geschäfte mit privaten Bestellern, so genannt private Käuferrisiken (PKR), nicht oder nur sehr eingeschränkt versichern. Es besteht ausserhalb des engeren OECD-Raums und für längere Zahlungsfristen auch kein konsolidiertes Versicherungsangebot des Privatmarkts. Exportgeschäfte aus Schweizer Produktion finden so keine Absicherung, die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Exporteure auf den Weltmärkten wird stark beeinträchtigt und Industriesektoren, welche überwiegend private Käufer beliefern, werden benachteiligt. Aus diesem Grund soll die Versicherung von PKR ermöglicht werden. Dies erhöht die professionellen Anforderungen an den Betrieb der ERG und entsprechend den Aufwand und den Ressourcenbedarf, weil Informationsbeschaffung, Bonitätsabklä-rung und Schadensminderungsmassnahmen wesentlich komplexer werden als im Rahmen der bisherigen Versicherung von Geschäften mit staatlichen Käufern oder

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privaten Käufern mit Bankgarantien. Die Verselbständigung der ERG soll die verlangte Professionalität und Kooperationen erleichtern.

Schliesslich wurde mit Blick auf das bald 50 Jahre alte ERG-Gesetz (ERGG) auch die Anpassung der Steuerung sowie der Aufgaben- und Kompetenzverteilung zwischen Bund und ERG gemäss neuen Erkenntnissen der modernen Verwaltungsführung erwogen. Die Rechtsform, eine zweckmässige Kompetenzverteilung und angemessene Informations- und Steuerungsmechanismen sollen es dem Bund ermöglichen, die ERG auch in Zukunft im dynamischen Exportversicherungsgeschäft adäquat zu steuern.

Aus diesen Gründen soll die Organisation der heutigen ERG neu ausgestaltet werden. Der bestehende unselbständige Fonds wird in ein selbständiges öffentliches Unternehmen (öffentlich-rechtliche Anstalt) mit dem Namen Schweizerische Export-risikoversicherung (SERV) umgewandelt.

Die Revision in den beiden Hauptpunkten wurde zum Anlass genommen, die gesetz-lichen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit den heutigen Gegebenheiten und Erfordernissen anzupassen. Der Bundesrat wird...

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