Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens und zu den entsprechenden Gesetzesänderungen

Auszug


Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens und zu den entsprechenden Gesetzesänderungen

06.010 Botschaft

zur Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme

eines zusätzlichen Schutzzeichens und zu den entsprechenden Gesetzesänderungen

vom 25. Januar 2006

Sehr geehrte Herren Präsidenten

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung und Umsetzung des Dritten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens und über die entsprechenden Gesetzesänderungen mit dem Antrag auf Genehmigung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

25. Januar 2006 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten das Dritte Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen von 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens zur Genehmigung.

Mit dem Zusatzprotokoll wird ein zusätzliches Schutzzeichen geschaffen, das die drei bestehenden Schutzzeichen, das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, ergänzt. Das zusätzliche Schutzzeichen besteht aus einem roten Rahmen in der Form eines auf der Spitze stehenden Quadrats auf weissem Grund. Es wird im Vertragstext als Schutzzeichen des dritten Protokolls bezeichnet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird es auch > genannt. Es soll insbesondere jenen Vertragsparteien zur Verfügung stehen, welche keines der bestehenden Schutzzeichen verwenden möchten, weil diese aus ihrer Sicht religiöse Assoziationen wecken oder aus anderen Überlegungen vor dem Hintergrund nationaler Besonderheiten nicht akzeptabel erscheinen. In aussergewöhnlichen Situationen soll es auch von medizinischen Einheiten und Personal oder von nationalen Hilfsgesellschaften verwendet werden können, in denen die bestehenden Schutzzei-chen aufgrund mangelnder Akzeptanz seitens lokaler Akteure nicht genügend Schutz gewähren. Neben den Bestimmungen über die Verwendung des zusätzlichen Schutzzeichens enthält das Zusatzprotokoll noch Bestimmungen zur Verhinderung und Verf...

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