Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsrecht)
Bundesblatt Nr. 40, 12. Oktober 2010 › Seccion Unica
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Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsrecht)
10.077 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsrecht) vom 8. September 2010 Sehr geehrte Frau NationalratspräsidentinSehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (Sanierungsrecht) mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2001 M 01.3673 Nach der Swissair-Krise. Änderung des SchKG? (S 17.11.2001, Lombardi; S 18.3.2002)2002 P 02.3474 Bündelung der verschiedenen Interessen im Sanierungsprozess (S 19.9.2002, GPK-S; S 12.12.2002)2002 P 02.3475 Ausrichtung des SchKG auf das Sanierungsziel (S 19.9.2002, GPK-S; S 12.12.2002)2002 P 02.3045 Rechtliche Analyse als Folge des Swissair-Debakels (S 12.3.2002, Wicki; S 5.6.2002)Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 8. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris LeuthardDie Bundeskanzlerin: Corina CasanovaÜbersicht Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Insolvenzrecht und dabei namentlich das Recht über das Nachlassverfahren in verschiedenen Punkten revidiert und verbessert werden. Ausgangspunkt bildet dabei die Feststellung, dass das schweizerische Insolvenzrecht unter dem Gesichtspunkt der Unternehmenssanierung tauglich und praktikabel ist, dabei aber einzelne Schwächen aufweist, die es zu beseitigen gilt. Der vorliegenden Revision des Insolvenzrechts liegen die folgenden Leitlinien zugrunde: - Die Nachlassstundung soll nach der neuen Konzeption - wie das Chapter 11/Verfahren des US-amerikanischen Rechts - nicht mehr zwingend in einem Nachlassvertrag oder Konkurs enden, sondern vermehrt auch lediglich zu reinen Stundungszwecken bewilligt werden können. - Der aktienrechtliche Konkursaufschub (Art. 725a OR) soll aufgehoben und in das Nachlassverfahren des SchKG integriert werden. Damit würde das Moratorium in Zukunft sämtlichen Unternehmensformen (und nicht wie heute nur der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft, der GmbH und der Genossenschaft) zur Verfügung stehen. - Die Mitwirkungsrechte der Gläubigerinnen und Gläubiger während der Nachlassstundung sollen gestärkt werden, namentlich zum Schutz vor vorschnellen Liquidationshandlungen. Konkret wird deshalb die Einsetzung eines repräsentativen Gläubigerausschusses vorgeschlagen, welcher den Sachwalter zu beaufsichtigen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen soll den Sachwalter ausserdem die Pflicht treffen, eine ausserordentliche Gläubigerversammlung einzuberufen. - Die Voraussetzungen für die Genehmigung des Nachlassvertrages werden herabgesetzt, indem die Sicherstellung der Befriedigung der Drittklassforderungen keine Voraussetzung für dessen Genehmigung mehr bilden soll. Durch diese wurden in der bisherigen Praxis oft massgebende finanzielle Mittel blockiert und so das Zustandekommen eines Nachlassvertrages erheblich erschwert. Zudem wird vorgesehen, dass die Anteilsinhaber bei einem ordentlichen Nachlassvertrag einen angemessenen eigenen Sanierungsbeitrag zu leisten haben, um damit eine gewisse Gleichbehandlung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern zu erreichen. - Verzichtet wurde auf die Schaffung eines Konzerninsolvenzrechts, wobei dem Konzernverhältnis punktuell Rechnung getragen wird (so etwa mit Beweiserleichterungen bei der paulianischen Anfechtung und der Verfahrenskoordination). - Vorgeschlagen wird zudem eine Regelung des Schicksals von Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz: Dabei soll danach differenziert werden, ob ein eigentlicher Liquidationsfall (Konkurs oder Nachlassvertrag mit Vermö- 6456gensabtretung) oder eine Nachlassstundung zum Zwecke der Sanierung und anschliessenden Weiterführung des Unternehmens vorliegt. Während im ersten Fall auf die Einführung eines ausserordentlichen Kündigungsrechts der Konkurs- oder Liquidationsmasse verzichtet wird, soll es im zweiten Fall dem Schuldner ermöglicht werden, ein Dauerschuldverhältnis mit Zustim-mung des Sachwalters ausserordentlich aufzulösen, wobei die Gegenpartei in diesem Fall aber voll zu entschädigen ist. - Die paulianische Anfechtung soll erleichtert werden, wenn die Vermögensverschiebung innerhalb eines Konzernverhältnisses erfolgt ist. - Die paulianische Anfechtung eines Rechtsgeschäfts soll ausgeschlossen werden, wenn das zuständige Vollstreckungsorgan dieses ausdrücklich genehmigt hat. Damit wird die für die Praxis notwendige Rechtssicherheit geschaffen. - Das Retentionsrecht des Vermieters und Verpächters von Geschäftsräumen sowie dasjenige des Gast- und Stallwirts bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft sollen aufgehoben werden. Auch damit können im Ei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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