Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden

Auszug


Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden

Verordnung des UVEK über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel-Rheinfelden

vom 26. September 2002

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 19751 über die Binnenschifffahrt, in Ausführung der Artikel 2 und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 18792 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung und die dazugehörende Anlage gelten innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes für die Schifffahrt auf dem Rhein zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden.

Art. 2 Anwendbarkeit von Vorschriften

1 Auf der in Artikel 1 bestimmten Rheinstrecke finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung:

a. der erste Teil, § 12.01 des zweiten Teils, der dritte Teil und die Anlagen 1, 3, 6, 7, 8 und 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 19933;

b. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 19944;

c. ...

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