Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Vertragsstaaten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE in der Schweiz

Auszug


Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Vertragsstaaten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE in der Schweiz

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und den Vertragsstaaten des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zur Festlegung des rechtlichen Statuts des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE in der Schweiz

Abgeschlossen am 17. November 1997

In Kraft getreten am 17. November 1997

Der Schweizerische Bundesrat einerseits

und

die Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 15. Dezember 19922 über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der OSZE andererseits,

gestützt auf die Artikel 6 und 10 dieses Übereinkommens,

vom Wunsche geleitet, das rechtliche Statut des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der OSZE in der Schweiz in einem Abkommen zu regeln, haben folgende Bestimmungen vereinbart:

Art. 1 Definition

Unter dem Ausdruck «Mitglieder des Gerichtshofs» versteht man Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Präsidiums des Vergleichs- und Schiedsgerichtshofs innerhalb der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE; nachstehend «Gerichtshof» genannt), sowie Mitglieder der vom Gerichtshof ad hoc gebildeten Vergleichskommissionen und Schiedsgerichte.

I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs

Art. 2 Rechtsfähi...

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