Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 50, 21. Dezember 2010 › Einzig
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Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)
Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
(Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA) vom 8. Dezember 2010 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), gestützt auf die Artikel 17 und 18 Absatz 1 Buchstabe e des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe Art. 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung legt fest, wie die Finanzintermediäre nach Artikel 3 Absatz 1 die Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen. 2 Die FINMA orientiert sich an den Eckwerten dieser Verordnung, wenn sie Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 25 GwG genehmigt und Reglemente von Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 17 GwG als Mindeststandard anerkennt. 3 Die Selbstregulierungsorganisationen können sich darauf beschränken, die Abweichungen von dieser Verordnung zu regeln. In jedem Fall sind die Abweichungen zu kennzeichnen. Art. 2 Begriffe 1 In dieser Verordnung gelten als: a. politisch exponierte Personen: 1. folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland: Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung, SR 955.033.0 1 SR 955.0 Geldwäschereiverordnung-FINMA AS 2010 Art. 22 Geldwäschereifachstelle 1 Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen. 2 Sie bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor und plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Art. 23 Weitere Aufgaben der Geldwäschereifachstelle 1 Zusätzlich zu den in Artikel 22 erwähnten Funktionen überwacht die Geldwäschereifachstelle die Einhaltung der Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere: a. überwacht sie in Absprache mit der internen Revision, der Prüfgesellschaft und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; b. legt sie die Parameter für das System zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 19 fest; c. veranlasst sie die Auswertung der durch das Transaktionsüberwachungssystem erzeugten Meldungen; d. veranlasst sie zusätzliche Abklärungen nach Artikel 14 oder führt sie selbst durch; e. stellt sie sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 18 nötigen Entscheidgrundlagen erhält...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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