Botschaft zum Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG)

Auszug


Botschaft zum Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG)

03.072

Botschaft

zum Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

(Publikationsgesetz, PublG)

vom 22. Oktober 2003

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zur Totalrevision des Publikationsgesetzes mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

22. Oktober 2003 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Pascal Couchepin

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Das Publikationsgesetz regelt die Veröffentlichung der Sammlungen des Bundesrechts (Amtliche und Systematische Sammlung) und des Bundesblatts. Mit der beantragten Totalrevision soll es an die Bundesverfassung vom 18. April 1999 angepasst werden. Einige Bestimmungen, die bisher auf Verordnungsstufe angesiedelt waren, werden auf Gesetzesstufe gehoben. Weil sich die Formen der Erlasse der Bundesversammlung geändert haben, muss deren Publikationsorgan neu festgelegt werden.

Die bisherigen Regelungen haben sich grundsätzlich bewährt. Dennoch muss das Gesetz den neuen Entwicklungen bei der Publikation amtlicher Texte Rechnung tragen. Insbesondere will der Bundesrat eine Rechtsgrundlage für die elektronische Publikation im Internet schaffen und so das Verhältnis zwischen gedruckter und elektronischer Form klar definieren.

Die Kriterien für die Aufnahme von Texten in die Sammlungen des Bundesrechts und ins Bundesblatt sollen an die Rechtsentwicklung angepasst und, soweit erforderlich, präzisiert werden. Einer klareren Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen entsprechend wird vorgeschlagen, die Veröffentlichung der Kantonsverfassungen in der Systematischen Sammlung und der interkantonalen Verträge in den Sammlungen des Bundesrechts nicht mehr weiterzuführen.

Die Revision der Bestimmungen über die rechtzeitige Veröffentlichung und die Rechtswirkung von Erlassen trägt zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei und schafft die Voraussetzungen, damit das Anliegen einer rechtsstaatlich einwandfreien amtlichen Publikation besser umgesetzt werden kann.

Botschaft

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Revisionsbedarf

Das Bundesgesetz vom 21. März 1986 über die Gesetzessammlungen und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, SR 170.512) ist die Rechtsgrundlage für die beiden Gesetzessammlungen des Bundes (Amtliche Sammlung des Bundesrechts, AS, und Systematische Sammlung des Bundesrechts, SR) sowie für das Bundesblatt (BBl). Im Mittelpunkt steht dabei die Veröffentlichung rechtsetzender Erlasse und weiterer Rechtsakte (Verträge und Beschlüsse des internationalen Rechts sowie Verträge des interkantonalen Rechts). Das Publikationsgesetz enthält alle wichtigen Grundsätze über die Veröffentlichung, das Inkrafttreten und die Rechtswirkung rechtsetzender Bestimmungen. Es regelt insbesondere, welche Erlasse in die AS aufgenommen werden müssen und in welchen Fällen ein Text wegen seines besonderen Charakters nur in Form eines Verweises auf die ausserhalb der AS erfolgende Veröffentlichung publiziert wird. Im Weiteren wird festgelegt, in welchen Fällen Erlasse im Rahmen der ausserordentlichen Veröffentlichung vorerst ausserhalb der AS publiziert werden dürfen und wo der Text solcher Erlasse eingesehen werden kann. Darüber hinaus regelt das Publikationsgesetz, welche Texte ins Bundesblatt aufgenommen werden, und nennt die wesentlichen Funktionen und Aufgaben der Systematischen Samm-lung.

Das Gesetz muss an die Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) angepasst werden. Einerseits sind die mit der neuen BV geänderten Erlassformen ins Gesetz aufzunehmen bzw. ist deren Publikationsorgan zu bestimmen, andererseits müssen gewisse Regelungen nach Artikel 164 BV als wichtige Bestimmungen von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe gehoben werden.

Ausserdem ist das Gesetz an neuere Entwicklungen anzupassen:

Die elektronische Publikationsform, die vor einigen Jahren zur gedruckten Form der Veröffentlichung hinzugekommen ist, erfordert eine entsprechende gesetzliche Grundlage. Vor allem muss das gegenseitige Verhältnis der beiden Formen geklärt werden. Die geltende Regelung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung der Bundeskanzlei vom 24. Juni 1999 über die Gebühren für die Abgabe von Rechtsdaten (SR 172.041.12), wonach die Konsultation der Gesetzessammlungen und des Bundesblatts...

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