Weisungen über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Auszug


Weisungen über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Weisungen

über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

vom 10. Juni 2005

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),

erlässt folgende Weisungen:

1 Zweck

1 Diese Weisungen sollen das einheitliche Vorgehen der Aufsichtsbehörden bei der Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Ziffer 2 sichern.

2 Sie sollen eine tragfähige Startphase ermöglichen, damit Einbussen für die Destinatäre und den Sicherheitsfonds vermieden werden können.

2 Geltungsbereich

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