Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 35, 28. August 2007 › Einzig › Bundesgesetz
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Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG)
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
(Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 20042, beschliesst: 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen. 2 Es dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen. 3 Spezialgesetzliche Vorschriften bleiben vorbehalten.Art. 2 Begriffe In diesem Gesetz gelten als: a. Revisionsdienstleistungen: Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften durch eine zugelassene Revisionsexpertin, einen zugelassenen Revisionsexperten, eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor vorgenommen werden müssen; b. Revisionsunternehmen: im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen; c. Publikumsgesellschaften: Gesellschaften nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1des Obligationenrechts (OR)3. SR 221.302 Revisionsaufsichtsgesetz AS 2007 Art. 26 Zusammenarbeit mit ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden 1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes ausländische Revisionsaufsichtsbehörden um Auskünfte und Unterlagen ersuchen. 2 Sie darf ausländischen Revisions...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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